BGBl. Nr. 766/1996
766. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2
§ 69.
(1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Forschung Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.