Absatz 2,Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.
BGBl. Nr. 334/1993
334. Bundesgesetz: Pensionsreform-Gesetz 1993 — PRG 1993
Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Bundestheaterpensionsgesetz 1958, das Dorotheumsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden (Pensionsreform-Gesetz 1993 — PRG 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15aneu nie in Kraft getreten
Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles
Paragraph 15 a, (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezugsteiles, auf den der Beamte am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
- Absatz 3,Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Absatz 2, ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens
60.
- Absatz 4,Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Absatz 2, heranzuziehen.