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BGBl. Nr. 334/1993

kundgemacht 25.05.1993 RIS↗Parlament↗
334. Bundesgesetz: Pensionsreform-Gesetz 1993 — PRG 1993
Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Bundestheaterpensionsgesetz 1958, das Dorotheumsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden (Pensionsreform-Gesetz 1993 — PRG 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 334/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 109 § 0↗RIS↗
§ 15bneu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 334/1993 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 132/1995 § 15b↗RIS↗

Erhöhung des Witwen- und des Witwerversorgungsbezugsteiles

Paragraph 15 b, (1) Erreicht die Summe aus

  1. Ziffer eins
    eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und
  2. Ziffer 2
    dem nach den Paragraphen 15 und 15 a berechneten Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil den genannten Betrag erreicht. Der sich daraus ergebende Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles darf jedoch 60 nicht überschreiten.
  1. Absatz 2,Die Höhe des im Absatz eins, angeführten Betrages von 16 000 S ändert sich jeweils ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit Ablauf des Jahres 1995, um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfällig gewährten Teuerungszulage ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
  2. Absatz 3,Als eigenes Einkommen im Sinne des Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      die Bezüge im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,
    3. Ziffer 3
      wiederkehrende Geldleistungen
      1. Litera a
        aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder
      2. Litera b
        auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
    4. Ziffer 4
      wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der im Paragraph 15, Absatz 3, genannten Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Ruhe- und Versorgungsbezüge und
    6. Ziffer 6
      Pensionen und Zusatzpensionen von Pensionskassen und privaten Dienstgebern.
  3. Absatz 4,Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
  4. Absatz 5,Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen).
  5. Absatz 6,Die Erhöhung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles nach Absatz eins, ist erstmalig im Zuge, der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
  6. Absatz 7,Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
  7. Absatz 8,Die Erhöhung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
  8. Absatz 9,Absatz 8, gilt auch für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung.