den Witwen(Witwer)versorgungsgenuß,
BGBl. Nr. 334/1993
334. Bundesgesetz: Pensionsreform-Gesetz 1993 — PRG 1993
Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Bundestheaterpensionsgesetz 1958, das Dorotheumsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden (Pensionsreform-Gesetz 1993 — PRG 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15dneu nie in Kraft getreten
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses und der zugehörigen
Versorgungsgenußzulage und Nebengebührenzulage
Paragraph 15 d, (1) Vor einer allfälligen Erhöhung nach Paragraph 15 b, ist der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil aufzuteilen. Dem Verhältnis für diese Aufteilung in
- Ziffer eins
- Ziffer 2eine allfällige Versorgungsgenußzulage und
- Ziffer 3eine allfällige Nebengebührenzulage
entspricht das Verhältnis der gemäß Paragraph 15, Absatz 6 bis 8 für die Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles maßgebenden Teile der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten. Bei dieser Berechnung sind Hundertsätze auf drei Dezimalstellen zu runden und auf Beträge die Rundungsbestimmungen des Paragraph 34, anzuwenden. Paragraph 41, Absatz 2, bleibt unberührt.
- Absatz 2,Bei der Anwendung des Absatz eins, entsprechen
- Ziffer einsder ruhegenußfähige Monatsbezug dem Witwen(Witwer)versorgungsgenuß
- Ziffer 2die Aktivzulage der Versorgungsgenußzulage und
- Ziffer 3der sich aus der Berechnung nach Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer 2, oder Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2, ergebende Betragsteil der Nebengebührenzulage.
- Absatz 3,Im Falle einer Erhöhung nach Paragraph 15 b, gilt der Erhöhungsbetrag als Bestandteil des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges.