BGBl. Nr. 339/1993
339. Bundesgesetz: Wahlrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 3
§ 5.
(1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage (§ 2 Abs. 1) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 36 bis 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.