BGBl. Nr. 148/1990
148. Bundesgesetz: Wahlrechtsänderungsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 28. Februar 1990, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1971, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 und das Volksbegehrengesetz 1973 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 3
§ 5.
(1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage (§ 2 Abs. 1) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volkabstimmung Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 3)