Absatz eins,Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage (Paragraph 2, Absatz eins,) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
BGBl. Nr. 79/1973
79. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Volksabstimmungsgesetzes
Kundmachung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1972 über die Wiederverlautbarung des Volksabstimmungsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
- Absatz 2,Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (Paragraph 6,) nur einmal eingetragen sein.
- Absatz 3,Für die Teilnahme an der Volkabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 41, des Paragraph 42, Absatz eins, 2 und 4 und des Paragraph 43, der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)