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BGBl. Nr. 456/1993

kundgemacht 09.07.1993 RIS↗Parlament↗
456. Bundesgesetz: 15. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (15. KFG-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 456/1993× zu KFG 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 223 § 0↗RIS↗
§ 59geändertAbs 2
in Kraft 01.08.1987 – 09.07.1993 · idF BGBl. Nr. 296/1987 · danach: BGBl. Nr. 456/1993 § 59↗RIS↗
in Kraft 10.07.1993 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 456/1993 · danach: BGBl. Nr. 651/1994 § 59↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
VI. ABSCHNITT
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und
Anhänger
§ 59. Versicherungspflicht für
Kraftfahrzeuge und Anhänger
mit inländischem Kennzeichen
(1) Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu den vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen und Versicherungsbedingungen muß bei einem für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassenen Versicherer bestehen
a) für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39),
b) für Probefahrten (§ 45),
c) für Überstellungsfahrten(§ 46).
(2) Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 50 000 Einwohnern und, der von diesen Gebietskörpgerschaften Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes sind von der im Abs. 1 angeführten Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Fahrzeugbesitzer haben bei Schäden, für die ohne die eingeräumte Ausnahme eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bestehen hätte, für Personen, die mit ihrem Willen beim Betriebe des Fahrzeuges tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der Mindestversicherungssummen; sie entfällt, insoweit die befreiten Fahrzeugbesitzer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.