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BGBl. Nr. 651/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
651. Bundesgesetz: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 — KHVG 1994
Bundesgesetz über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 — KHVG 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 651/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 3 § 0↗RIS↗
§ 59geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 lit c; Abs 2
in Kraft 10.07.1993 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 456/1993 · danach: BGBl. Nr. 651/1994 § 59↗RIS↗
in Kraft 01.09.1994 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 651/1994 · danach: BGBl. I Nr. 37/2007 § 59↗RIS↗
VI. ABSCHNITT
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und
Anhänger
§ 59. Versicherungspflicht für
Kraftfahrzeuge und Anhänger
mit inländischem Kennzeichen
§ 59.
(1) Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu den vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen und Versicherungsbedingungen Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 651/1994 (KHVG 1994), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, muß bei einem für diesen Versicherungszweig zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich zugelassenen berechtigten Versicherer bestehen
a) für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39),
b) für Probefahrten (§ 45),
c) für Überstellungsfahrten(§ Überstellungsfahrten (§ 46).
(2) Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes sind von der im Abs. 1 angeführten Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Fahrzeugbesitzer haben bei Schäden, für die ohne die eingeräumte Ausnahme eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bestehen hätte, für Personen, die mit ihrem Willen beim Betriebe des Fahrzeuges tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer den Vorschriften des KHVG 1994 in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der Mindestversicherungssummen; sie entfällt, insoweit die befreiten Fahrzeugbesitzer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.