zur Führung des Firmenbuchs;
BGBl. Nr. 458/1993
458. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 — GesRÄG 1993
Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und Änderungen des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes 1965, des Umwandlungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Rechtspflegergesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Gewerbeordnung (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 — GesRÄG 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 120neu
Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche
Angelegenheiten
Paragraph 120, (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig
- Ziffer eins
- Ziffer 2für die nach Paragraphen 146, Absatz 2, 147, 157, Absatz 2, 166, Absatz 3, 270, Absatz 3 bis 5, 282, 283 und 338 Absatz 3, HGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.
- Absatz 2,Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Absatz eins,), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob Paragraph 30, HGB beachtet ist; die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich einer Zweigniederlassung sind jedoch bei jenem Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung liegt.
- Absatz 3,Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.
- Absatz 4,Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Absatz 2, oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.
- Absatz 5,Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig.
- Absatz 6,Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung nach Paragraph 11, SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragene Gesellschaft ihren Sitz hat.