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BGBl. Nr. 460/1993

kundgemacht 09.07.1993 RIS↗Parlament↗
460. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 460/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 27 § 0↗RIS↗
§ 114neu
in Kraft 01.07.1993 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 460/1993 · danach: BGBl. I Nr. 67/2013 § 114↗RIS↗

Kompetenzübertragung

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Der Betriebsrat und der Betriebsausschuß können dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung ihrer Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen.
  2. Absatz 2,In Angelegenheiten nach Paragraphen 96, 96 a und 97, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien, erfolgt, kann der Zentralbetriebsrat der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner eigenen und ihm übertragenen Befugnisse übertragen, soweit derartige Angelegenheiten nicht ohnedies gemäß Paragraph 113, Absatz 5, in die Zuständigkeit der Konzernvertretung fallen. Besteht kein Zentralbetriebsrat, so kann der Betriebsrat (Betriebsausschuß) eine derartige Kompetenzübertragung vornehmen.
  3. Absatz 3,Die Konzernvertretung kann übertragene Befugnisse nur ausüben, wenn eine Kompetenzübertragung durch zumindest zwei Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Beschlüsse im Sinne der Absatz eins und 2 sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.