Absatz eins,Die Mitteilung von Umweltdaten kann unterbleiben, wenn sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht und dadurch eine rechtmäßige Entscheidung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.
BGBl. Nr. 495/1993
495. Bundesgesetz: Umweltinformationsgesetz — UIG
Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz — UIG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Mitteilungsschranken
Paragraph 6,
- Absatz 2,Bei offenbar mißbräuchlich gestellten Informationsbegehren kann die Mitteilung von Umweltdaten unterbleiben.