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BGBl. Nr. 501/1993

kundgemacht 29.07.1993 RIS↗Parlament↗
501. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 501/1993× zu AuslBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 4 § 0↗RIS↗
§ 12aneu
in Kraft 30.07.1993 – 11.04.1995 · idF BGBl. Nr. 501/1993 · danach: BGBl. Nr. 257/1995 § 12a↗RIS↗

Bundeshöchstzahl

Paragraph 12 a, (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis zum Anteil von 10 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erhöhen, wenn es öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen oder die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern.