BGBl. Nr. 510/1993
510. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36ageändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 36a.
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung oder einem Bundesminister über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten des Rechnungshofes regeln, kann die Bundesregierung oder der Rechnungshof den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1 B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
(2) Der Antrag ist binnen der unerstreckbaren Frist von vier Wochen zu stellen; diese Frist beginnt für die Bundesregierung nach Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis davon erhält, daß der Rechnungshof seine Zuständigkeit zu einer in Angriff genommenen oder von ihm beabsichtigten Amtshandlung entgegen dem Einspruch der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers für sich in Anspruch nimmt und auf der Fortsetzung der begonnenen oder auf dem Vollzug der beabsichtigten Amtshandlung besteht oder aber, daß der Rechnungshof eine Gebarungsüberprüfung, um deren Vornahme er gemäß Art. 126b Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes ersucht wurde, als nicht in seinen Wirkungsbereich fallend ablehnt; für den Rechnungshof beginnt die Frist nach Ablauf des Tages, an dem er amtlich Kenntnis von der endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Bundesregierung erhält oder an dem er an dem Vollzug der strittigen Amtshandlung mit Kenntnis der Bundesregierung behindert wird. Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.