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BGBl. I Nr. 100/2003

kundgemacht 21.11.2003 RIS↗Parlament↗
100. Bundesgesetz: Kundmachungsreformgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechts-Überleitungsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert, ein Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 erlassen, das Verlautbarungsgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Kundmachungsreformgesetz 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 6441 § 0↗RIS↗
§ 36ageändert2. Hauptstück: Überschrift · Überschrift (neu) · A. Bei Meinungsverschiedenheiten über d…: Überschrift, Text (neu)
in Kraft 31.07.1993 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 510/1993 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 § 36a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 100/2003 · danach: BGBl. I Nr. 98/2010 § 36a↗RIS↗
2. Besondere Vorschriften Hauptstück
Besondere Bestimmungen
A. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger oder der Volksanwaltschaft und über die Auslegung der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung (Art. 126a und 148f des Bundes-Verfassungsgesetzes).
gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes
oder einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes
regeln (Art. 126a und Art. 127c des Bundes-Verfassungsgesetzes)
§ 36a.
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1 B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
(2) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.