BGBl. Nr. 510/1993
510. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36cgeändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 36c.
(2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger ergeben, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, so sind im Falle einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungsbereich der betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichtshof zu einer Stellungnahme aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizuziehen.