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BGBl. Nr. 510/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
510. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 510/1993× zu VfGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 17 § 0↗RIS↗
§ 36cgeändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 08.02.1958 – 30.07.1993 · idF BGBl. Nr. 18/1958 · danach: BGBl. Nr. 510/1993 § 36c↗RIS↗
in Kraft 31.07.1993 – 21.07.1995 · idF BGBl. Nr. 510/1993 · danach: BGBl. Nr. 469/1995 § 36c↗RIS↗
§ 36c.
Zur Verhandlung, die nicht öffentlich ist, sind die Bundesregierung und der Rechnungshof zu laden. (1) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist.
(2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger ergeben, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, so sind im Falle einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungsbereich der betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichtshof zu einer Stellungnahme aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizuziehen.