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BGBl. Nr. 469/1995

kundgemacht 21.07.1995 RIS↗Parlament↗
469. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 469/1995× zu VfGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 2 § 0↗RIS↗
§ 36cgeändertAbs 1
in Kraft 31.07.1993 – 21.07.1995 · idF BGBl. Nr. 510/1993 · danach: BGBl. Nr. 469/1995 § 36c↗RIS↗
in Kraft 22.07.1995 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 469/1995 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 § 36c↗RIS↗
§ 36c.
(1) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist, im Falle des § 36a Abs. 1 letzter Satz auch der Rechnungshof.
(2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger ergeben, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, so sind im Falle einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungsbereich der betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichtshof zu einer Stellungnahme aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizuziehen.