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BGBl. Nr. 512/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
512. Bundesgesetz: 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (15. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 512/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 3113 § 0↗RIS↗
§ 105neu
in Kraft 01.09.1993 – 31.03.1997 · idF BGBl. Nr. 512/1993 · danach: BGBl. Nr. 766/1996 § 105↗RIS↗

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 105, (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.

  1. Absatz 2,Die Aufnahme in ein Kolleg (Paragraph 103, Absatz 3,) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
  2. Absatz 3,Die Aufnahme in Lehrgänge (Paragraph 103, Absatz 3,) setzt die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher voraus.