Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 105. (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.Paragraph 105, (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(2)Absatz 2,Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 103 Abs. 3) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.Die Aufnahme in ein Kolleg (Paragraph 103, Absatz 3,) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme in Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) setzt die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher voraus.Die Aufnahme in Lehrgänge (Paragraph 103, Absatz 3,) setzt die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher voraus.
Dokumentnummer
NOR12118516
alte Dokumentnummer
N7196212149Y