Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(2)Absatz 2,Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 103 Abs. 3) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.Die Aufnahme in ein Kolleg (Paragraph 103, Absatz 3,) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme in Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.Die Aufnahme in Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (Paragraph 103, Absatz 3,) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12127777
alte Dokumentnummer
N7199850879L