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§ 105 SchOG

Fassungen
01.09.2012 bis 31.08.2016 — BGBl. I Nr. 36/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10501.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 36/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016
§ 10501.09.199831.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 20/1998
§ 10501.04.199731.08.1998 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 10501.09.199331.03.1997 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. I Nr. 36/2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
  2. Absatz eins a,Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule haben darüber hinaus die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Aufnahmsbewerber, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
  3. Absatz 2,Die Aufnahme in ein Kolleg (Paragraph 103, Absatz 3,) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
  4. Absatz 3,Die Aufnahme in Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (Paragraph 103, Absatz 3,) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40138343