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BGBl. Nr. 512/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
512. Bundesgesetz: 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (15. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 512/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 3113 § 0↗RIS↗
§ 131cneu
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.1998 · idF BGBl. Nr. 512/1993 · danach: BGBl. I Nr. 20/1998 § 131c↗RIS↗

Schulversuche zum Schuleingangsbereich

Paragraph 131 c,

  1. Absatz eins,Durch die Einbindung der Vorschulstufe in die Grundstufe römisch eins sind während der Schuljahre 1993/94 bis 1997/98 in Schulversuchen bei der Klassenbildung flexible Formen für eine bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische Versorgung im Schuleingangsbereich zur individuelleren Förderung der Kinder zu erproben.
  2. Absatz 2,Durch Schulversuche gemäß Absatz eins, darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Führung dieses Bereiches im Regelschulwesen entstehen.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Volksschulen betreffen, gilt Paragraph 7, mit der Maßgabe, daß im Absatz 7, an die Stelle der Prozentzahl „5 vH“ die Prozentzahl „20 vH“ tritt.