Absatz eins,Durch die Einbindung der Vorschulstufe in die Grundstufe römisch eins sind während der Schuljahre 1993/94 bis 1997/98 in Schulversuchen bei der Klassenbildung flexible Formen für eine bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische Versorgung im Schuleingangsbereich zur individuelleren Förderung der Kinder zu erproben.
BGBl. Nr. 512/1993
512. Bundesgesetz: 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (15. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 131cneu
Schulversuche zum Schuleingangsbereich
Paragraph 131 c,
- Absatz 2,Durch Schulversuche gemäß Absatz eins, darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Führung dieses Bereiches im Regelschulwesen entstehen.
- Absatz 3,Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Volksschulen betreffen, gilt Paragraph 7, mit der Maßgabe, daß im Absatz 7, an die Stelle der Prozentzahl „5 vH“ die Prozentzahl „20 vH“ tritt.