BGBl. I Nr. 20/1998
20. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 131cgeändertAbs 1; Abs 3
Schulversuche zum Schuleingangsbereich
§ 131c.
(1) Durch die Einbindung der Vorschulstufe in die Grundstufe I sind während der Schuljahre 1993/94 bis 1997/98 1998/99 in Schulversuchen bei der Klassenbildung flexible Formen für eine bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische Versorgung im Schuleingangsbereich zur individuelleren Förderung der Kinder zu erproben.
(2) Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Führung dieses Bereiches im Regelschulwesen entstehen.
(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Volksschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe, daß im Abs. 7 an die Stelle der Prozentzahl „5 vH“ die Prozentzahl „20 vH“ tritt. findet § 7 Abs. 1 bis 6 Anwendung.
Anmerkung