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BGBl. Nr. 512/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
512. Bundesgesetz: 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (15. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 512/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 3113 § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 31.07.1993 – 30.12.1996 · idF BGBl. Nr. 512/1993 · danach: BGBl. Nr. 766/1996 § 25↗RIS↗

Paragraph 25, Organisationsformen der Sonderschule.

  1. Absatz eins,Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
    1. Litera a
      als selbständige Schulen oder
    2. Litera b
      als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einem Polytechnischen Lehrgang oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
    Im Falle der Litera b, ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
  2. Absatz 2,Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
    1. Litera a
      Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
    2. Litera b
      Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
    3. Litera c
      Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
    4. Litera d
      Sonderschule für schwerhörige Kinder;
    5. Litera e
      Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
    6. Litera f
      Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
    7. Litera g
      Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
    8. Litera h
      Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
    9. Litera i
      Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder;
    Anmerkung, Litera j, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,)
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, unter Litera b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Hauptschule“ bzw. „Polytechnischer Lehrgang“ in den Fällen der Litera b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
  4. Absatz 4,In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen könnnen für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
  5. Absatz 5,Den im Absatz 2, angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
  6. Absatz 6,An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1962,, eingeleitet wurde, für die Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit Kurse durchgeführt werden.