BGBl. Nr. 766/1996
766. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändertAbs 1 lit b; Abs 3; Abs 4; Abs 6
§ 25. Organisationsformen der Sonderschule.
(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
a) als selbständige Schulen oder
b) als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einem einer Polytechnischen Lehrgang Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
Im Falle der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
… 10 unveränderte Absätze
(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
a) Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
b) Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
c) Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
d) Sonderschule für schwerhörige Kinder;
e) Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
f) Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
g) Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
h) Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
i) Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder;
(Anm.: lit. j aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1975)
(3) Die im Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Hauptschule“ bzw. „Polytechnischer Lehrgang“ „Polytechnische Schule“ in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen könnnen für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, des der Polytechnischen Lehrganges Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, 1985 eingeleitet wurde, für die Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.