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BGBl. Nr. 518/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
518. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1993, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG-Novelle 1993), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 1993 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 518/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 6 § 0↗RIS↗
Anl. 1/03geändertSchlussteil (neu), lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu)
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 873/1992 · danach: BGBl. Nr. 518/1993 Anl. 1/03↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 518/1993 · danach: BGBl. Nr. 43/1995 Anl. 1/03↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
3. VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
3.1.
a) Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
3.1a. Die Ernennungserfordernisse der Z 3.1 werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,
b) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und
c) erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
3.2. Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in den Verordnungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, daß die Erfüllung eines der oder beider Erfordernisse der Z 3.1 durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder daß die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt.
… 128 unveränderte Absätze
3.3. Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
a) nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
b) in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder
c) durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
3.4. Die Erfordernisse der Z 3.1 werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund körperlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:
a) eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, gemeinsam mit
b) dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für Wachbeamte und
c) einer tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes.
3.5. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.1
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für die Verwendung                  Erfordernis
-----------------------------+--------------------------------------
a) als Straßenmeister          die erfolgreiche Absolvierung einer
Fachschule bau- oder
maschinentechnischer Richtung und
die Berechtigung zur Führung von
Kraftwagen; das Erfordernis der
Absolvierung einer Fachschule wird
ersetzt durch die Erlernung eines
Lehrberufes, in dem Arbeiten
ausgeführt werden, die für den
Straßenbau- und
Straßenerhaltungsdienst von
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für die Verwendung                  Erfordernis
-----------------------------+--------------------------------------
besonderer Bedeutung sind, und eine
zusätzliche vierjährige Verwendung
im Straßenbau- und
Straßenerhaltungsdienst einer
Gebietskörperschaft in einer
Verwendung, die zumindest dem
Mittleren Dienst entspricht;
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für die Verwendung                    Erfordernis
_____________________________________________________________________
b) als Verhandlungs-            eine vierjährige tatsächliche Verwen-
schriftführer in            dung als Verhandlungsschriftführer in
Strafsachen                  Strafsachen mit mindestens sieben
Verhandlungsstunden in der Woche
innerhalb einer ununterbrochenen
Dienstzeit von acht Jahren; überdies
die erfolgreiche Ablegung der
schriftlichen Hauptprüfung aus der
Stenotypieprüfung;
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für die Verwendung                  Erfordernis
-----------------------------+--------------------------------------
c) als Gerichtsvollzieher      eine sechsjährige ununterbrochene
und überwiegende Verwendung als
Gerichtsvollzieher; eine
Unterbrechung der
Gerichtsvollziehertätigkeit, die in
jedem Jahr nicht mehr als zwei
Monate beträgt, gilt nicht als eine
Unterbrechung der sechsjährigen
Verwendung.
3.6. An Stelle der Erfordernisse der Z 3.1.
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für die Verwendung                  Erfordernis
-----------------------------+---------------------------------------
a) im fernmeldetechnischen      die Erlernung eines einschlägigen
und im posttechnischen      Lehrberufes; für Verwendungen,
Dienst in der Post- und      für die die Erlernung eines
Telegraphenverwaltung und    einschlägigen Lehrberufes nicht von
für die Verwendung in        wesentlicher Bedeutung ist, wird
Schwachstromabteilungen      die Erlernung eines Lehrberufes
des Bundesbaudienstes oder  ersetzt durch
in Schwachstromabteilungen  aa) eine vierjährige Verwendung
im Bereich des                  im technischen Dienst, davon
Bundesministeriums              eine einjährige einschlägige
für Unterricht und Kunst        probeweise Verwendung im
Fachdienst in der Post- und
Telegraphenverwaltung, oder
bb) eine zweijährige Dienstzeit als
Beamter des Mittleren Dienstes
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für die Verwendung                  Erfordernis
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in der Post- und
Telegraphenverwaltung in
einschlägiger Verwendung, davon
eine einjährige probeweise
Verwendung im Fachdienst in der
Post- und Telegraphenverwaltung;
b) im Garage- und              die Erlernung eines einschlägigen
Werkmeisterdienst            Lehrberufes und die erfolgreiche
in der Post- und            Ablegung der für die Verwendung
Telegraphenverwaltung        erforderlichen
Kraftwagenlenkerprüfung sowie
aa) eine zweijährige Dienstzeit als
Beamter des Mittleren Dienstes
in der Post- und
Telegraphenverwaltung oder
bb) eine vierjährige Dienstzeit als
Beamter der Verwendungsgruppen
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für die Verwendung                  Erfordernis
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P 1, P 2 oder P 3 in der
Post- und
Telegraphenverwaltung; das
Erfordernis der vierjährigen
Dienstzeit verkürzt sich auf
zwei Jahre, wenn der Beamte die
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D für eine
Verwendung in der Post- und
Telegraphenverwaltung
erfolgreich abgeschlossen hat;
c) im Post- und                eine vierjährige Dienstzeit in
Fernmeldedienst              der Post- und Telegraphenverwaltung,
in der Post- und            davon eine zweijährige einschlägige
Telegraphenverwaltung        probeweise Verwendung im Fachdienst
in der Post- und
Telegraphenverwaltung, oder eine
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für die Verwendung                  Erfordernis
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zweijährige Dienstzeit als Beamter
des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung,
davon eine einjährige einschlägige
probeweise Verwendung im Fachdienst
in der Post- und Telegraphenverwaltung.
3.7. Für Leiter eines Badebetriebes an Stelle des Erfordernisses der Z 3.1 lit. b der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Sportlehrer.
Definitivstellungserfordernisse:
3.8. Für die in den Z 3.6 und 3.7 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C. Die Erlassung der Verordnungen über die Grundausbildung für die in der Z 3.6 angeführten Verwendungen obliegt abweichend vom § 24 Abs. 5 dem Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.