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Anl. 1/03 BDG 1979

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 518/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/03 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
Anl. 1/0330.12.202209.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
Anl. 1/0324.12.202029.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
Anl. 1/0301.07.202023.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
Anl. 1/0315.08.201830.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
Anl. 1/0301.01.201514.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
Anl. 1/0301.06.201431.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
Anl. 1/0301.01.201431.05.2014 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
Anl. 1/0328.12.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
Anl. 1/0329.12.201227.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
Anl. 1/0301.01.201228.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
Anl. 1/0324.06.200631.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
Anl. 1/0301.01.200623.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
Anl. 1/0331.12.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
Anl. 1/0301.07.200530.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
Anl. 1/0329.05.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
Anl. 1/0301.08.200128.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
Anl. 1/0301.09.200031.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
Anl. 1/0301.08.199931.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
Anl. 1/0301.07.199831.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
Anl. 1/0315.02.199730.06.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
Anl. 1/0301.08.199614.02.1997 § → § BGBl. Nr. 375/1996
Anl. 1/0301.01.199531.07.1996 § → § BGBl. Nr. 43/1995
Anl. 1/0301.07.199331.12.1994 § → § BGBl. Nr. 518/1993
Anl. 1/0301.01.199330.06.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
Anl. 1/0301.07.199031.12.1992 § → § BGBl. Nr. 447/1990
Anl. 1/0301.07.198030.06.1990 BGBl. Nr. 281/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 518/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 43/1995

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

3. VERWENDUNGSGRUPPE C

(Fachdienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

3.1.

  1. Litera a
    Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.

3.1a. Die Ernennungserfordernisse der Ziffer 3 Punkt eins, werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
  1. Litera a
    Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,
  2. Litera b
    erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und
  3. Litera c
    erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.

3.2. Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in den Verordnungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, daß die Erfüllung eines der oder beider Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt eins, durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder daß die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt.

3.3. Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen

  1. Litera a
    nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
  2. Litera b
    in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder
  3. Litera c
    durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

3.4. Die Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt eins, werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund körperlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:

  1. Litera a
    eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, gemeinsam mit
  2. Litera b
    dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für Wachbeamte und
  3. Litera c
    einer tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes.

3.5. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt eins

-----------------------------+--------------------------------------

      für die Verwendung                   Erfordernis

-----------------------------+--------------------------------------

a) als Straßenmeister           die erfolgreiche Absolvierung einer

                                Fachschule bau- oder

                                maschinentechnischer Richtung und

                                die Berechtigung zur Führung von

                                Kraftwagen; das Erfordernis der

                                Absolvierung einer Fachschule wird

                                ersetzt durch die Erlernung eines

                                Lehrberufes, in dem Arbeiten

                                ausgeführt werden, die für den

                                Straßenbau- und

                                Straßenerhaltungsdienst von

-----------------------------+--------------------------------------

      für die Verwendung                   Erfordernis

-----------------------------+--------------------------------------

                                besonderer Bedeutung sind, und eine

                                zusätzliche vierjährige Verwendung

                                im Straßenbau- und

                                Straßenerhaltungsdienst einer

                                Gebietskörperschaft in einer

                                Verwendung, die zumindest dem

                                Mittleren Dienst entspricht;

_____________________________________________________________________

     für die Verwendung                    Erfordernis

_____________________________________________________________________

b) als Verhandlungs-            eine vierjährige tatsächliche Verwen-

   schriftführer in             dung als Verhandlungsschriftführer in

   Strafsachen                  Strafsachen mit mindestens sieben

                                Verhandlungsstunden in der Woche

                                innerhalb einer ununterbrochenen

                                Dienstzeit von acht Jahren; überdies

                                die erfolgreiche Ablegung der

                                schriftlichen Hauptprüfung aus der

                                Stenotypieprüfung;

-----------------------------+--------------------------------------

      für die Verwendung                   Erfordernis

-----------------------------+--------------------------------------

c) als Gerichtsvollzieher       eine sechsjährige ununterbrochene

                                und überwiegende Verwendung als

                                Gerichtsvollzieher; eine

                                Unterbrechung der

                                Gerichtsvollziehertätigkeit, die in

                                jedem Jahr nicht mehr als zwei

                                Monate beträgt, gilt nicht als eine

                                Unterbrechung der sechsjährigen

                                Verwendung.

3.6. An Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt eins,

-----------------------------+---------------------------------------

      für die Verwendung                   Erfordernis

-----------------------------+---------------------------------------

a) im fernmeldetechnischen      die Erlernung eines einschlägigen

   und im posttechnischen       Lehrberufes; für Verwendungen,

   Dienst in der Post- und      für die die Erlernung eines

   Telegraphenverwaltung und    einschlägigen Lehrberufes nicht von

   für die Verwendung in        wesentlicher Bedeutung ist, wird

   Schwachstromabteilungen      die Erlernung eines Lehrberufes

   des Bundesbaudienstes oder   ersetzt durch

   in Schwachstromabteilungen   aa) eine vierjährige Verwendung

   im Bereich des                   im technischen Dienst, davon

   Bundesministeriums               eine einjährige einschlägige

   für Unterricht und Kunst         probeweise Verwendung im

                                    Fachdienst in der Post- und

                                    Telegraphenverwaltung, oder

                                bb) eine zweijährige Dienstzeit als

                                    Beamter des Mittleren Dienstes

-----------------------------+---------------------------------------

      für die Verwendung                   Erfordernis

-----------------------------+---------------------------------------

                                    in der Post- und

                                    Telegraphenverwaltung in

                                    einschlägiger Verwendung, davon

                                    eine einjährige probeweise

                                    Verwendung im Fachdienst in der

                                    Post- und Telegraphenverwaltung;

b) im Garage- und               die Erlernung eines einschlägigen

   Werkmeisterdienst            Lehrberufes und die erfolgreiche

   in der Post- und             Ablegung der für die Verwendung

   Telegraphenverwaltung        erforderlichen

                                Kraftwagenlenkerprüfung sowie

                                aa) eine zweijährige Dienstzeit als

                                    Beamter des Mittleren Dienstes

                                    in der Post- und

                                    Telegraphenverwaltung oder

                                bb) eine vierjährige Dienstzeit als

                                    Beamter der Verwendungsgruppen

-----------------------------+---------------------------------------

      für die Verwendung                   Erfordernis

-----------------------------+---------------------------------------

                                    P 1, P 2 oder P 3 in der

                                    Post- und

                                    Telegraphenverwaltung; das

                                    Erfordernis der vierjährigen

                                    Dienstzeit verkürzt sich auf

                                    zwei Jahre, wenn der Beamte die

                                    Grundausbildung für die

                                    Verwendungsgruppe D für eine

                                    Verwendung in der Post- und

                                    Telegraphenverwaltung

                                    erfolgreich abgeschlossen hat;

c) im Post- und                 eine vierjährige Dienstzeit in

   Fernmeldedienst              der Post- und Telegraphenverwaltung,

   in der Post- und             davon eine zweijährige einschlägige

   Telegraphenverwaltung        probeweise Verwendung im Fachdienst

                                in der Post- und

                                Telegraphenverwaltung, oder eine

-----------------------------+---------------------------------------

      für die Verwendung                   Erfordernis

-----------------------------+---------------------------------------

zweijährige Dienstzeit als Beamter

des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung,

davon eine einjährige einschlägige

probeweise Verwendung im Fachdienst

in der Post- und Telegraphenverwaltung.

3.7. Für Leiter eines Badebetriebes an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt eins, Litera b, der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Sportlehrer.

Definitivstellungserfordernisse:

3.8. Für die in den Ziffer 3 Punkt 6 und 3 Punkt 7 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C. Die Erlassung der Verordnungen über die Grundausbildung für die in der Ziffer 3 Punkt 6, angeführten Verwendungen obliegt abweichend vom Paragraph 24, Absatz 5, dem Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

Anmerkung

Art.III der BDG-Novelle BGBl. Nr. 281/1980
V: BGBl. Nr. 345/1971, 257/1972, 286/1973, 338/1973, 507/1973,
512/1979, 518/1979, 519/1979, 27/1980, 284/1985,
342/1985, 709/1986, 182/1987, 817/1992;

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107477

Alte Dokumentnummer

N6199329417J