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3. VERWENDUNGSGRUPPE A 3
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
3.1. Eine in den Z 3.2 bis 3.10 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 3.11 bis 3.34 vorgeschriebenen Erfordernisse. 3.1. Eine in den Ziffer 3 Punkt 2 bis 3 Punkt 10 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 3 Punkt 11 bis 3 Punkt 34 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
3.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
der Leiter einer Organisationseinheit mit besonders qualifizierten Aufgaben und hoher Verantwortung wie
der Ministerialkanzleidirektor des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
3.3.Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
3.3.1.der Leiter einer Organisationseinheit mit qualifizierten Aufgaben wie
der Leiter der Arbeitsgruppe Hochschulstatistik des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,
der Leiter der Betriebsverwaltung der Bundesmobilienverwaltung,
der Hilfsämterdirektor der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
der Leiter der Gruppe Kontoführung in der Abteilung „Firmenkonten 1” der Österreichischen Postsparkasse,
der Ministerialkanzleidirektor des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
der Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, wenn dieser Arbeitsplatz nicht der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet werden kann,
der Leiter der Betriebstechnik im Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal,
3.3.2. der Sachbearbeiter mit besonders qualifizierten Aufgaben wie
der Sachbearbeiter beim Vermessungsinspektor für Oberösterreich und Salzburg des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen
der Erste Fachbeamte im Steueraufsichtsdienst einer Finanzlandesdirektion,
der Sachbearbeiter im Personalbüro der Präsidialabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
der Hauptsachbearbeiter mit hervorgehobenen Aufgaben in der Abteilung II/1 (Personalabteilung A) im Bundesministerium für Landesverteidigung.
3.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
3.4.1. der Leiter einer Organisationseinheit mit unterschiedlichen Aufgaben wie
der Leiter der Haus- und Inventarverwaltung des Bundeskanzleramtes,
der Leiter des Beschußamtes Ferlach,
der Leiter der Gebäudeaufsicht für die Stiftskaserne Wien der Bundesbaudirektion Wien,
der Leiter der Technischen Amtsstelle 013 (Eichmitteltechnik) der Abteilung E1 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
der Leiter der Technischen Amtsstelle 031 (Rotationsdruck) der Abteilung L5 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
der Leiter des Geschäftsbereiches 004 des Vermessungsamtes Wien des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
der Hilfsämterdirektor der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich oder Steiermark,
der Ökonomatsleiter der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich oder Steiermark,
der Leiter der Gruppe „Kundenbetreuung 1” in der Abteilung „Post- und Privatsparen” der Österreichischen Postsparkasse,
der Leiter des Meldeamtes des Bezirkspolizeikommissariates Favoriten der Bundespolizeidirektion Wien,
der Leiter der Werkstätte für Flugwerk in der Fliegerwerft Zeltweg,
der Technische Betriebsleiter der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,
der Leiter des Zentralen Schwachstromdienstes der Bundestheater,
der Leiter der Amtswirtschaftsstelle in der Abteilung Pr. 5 des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
der Leiter der Strom- und Hafenaufsicht Linz,
3.4.2. der Sachbearbeiter mit qualifizierten Aufgaben wie
der Elektromeister der Gebäudeverwaltung Siezenheim der Bundesgebäudeverwaltung II Linz-Salzburg,der Elektromeister der Gebäudeverwaltung Siezenheim der Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Linz-Salzburg,
der Sachbearbeiter im Steueraufsichtsdienst einer Finanzlandesdirektion,
der Rechnungsführer (zumindest zu 75 vH als solcher tätig) bei einem Gerichtshof I. Instanz oder bei einem Bezirksgericht, dessen Zahlungsverkehr den Umfang eines Gerichtshofes erreicht,der Rechnungsführer (zumindest zu 75 vH als solcher tätig) bei einem Gerichtshof römisch eins. Instanz oder bei einem Bezirksgericht, dessen Zahlungsverkehr den Umfang eines Gerichtshofes erreicht,
der Hauptsachbearbeiter mit besonderen Aufgaben in der Abteilung II/4 (Personalabteilung D) im Bundesministerium für Landesverteidigung.
3.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
3.5.1. der Leiter einer Organisationseinheit mit verwandten Aufgaben wie
der Leiter der Kraftwagenbetreuung für die Zentralstelle des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Bundeskanzleramt,
der Leiter des Geschäftsbereiches 004 des Vermessungsamtes Eisenstadt,
der Hilfsämterdirektor der Finanzlandesdirektion für Tirol oder Kärnten,
der Hilfsämterdirektor und Ökonomatsleiter der Finanzlandesdirektion für Salzburg,
der Leiter der KFZ-Stelle der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
der Leiter der Verwaltungsstelle der Finanzämter Weiz oder Zwettl,
der Leiter der Gruppe 1 in der Abteilung „Datenaufbereitung 1” der Österreichischen Postsparkasse,
der Leiter des Meldeamtes des Bezirkspolizeikommissariates Floridsdorf der Bundespolizeidirektion Wien,
der Leiter der Werkstätte für Bordausrüstung in der Fliegerwerft Hörsching,
der Leiter der Abteilung „Entlehnung und Fernleihe” an der Universitätsbibliothek der Wirtschaftsuniversität Wien,
der Leiter der Photographischen Dokumentation in der Abteilung für Denkmalforschung des Bundesdenkmalamtes,
3.5.2. der Sachbearbeiter mit unterschiedlichen Aufgaben wie
der Verwaltungsreferent der Gebäudeverwaltung Siezenheim der Bundesgebäudeverwaltung II Linz-Salzburg,der Verwaltungsreferent der Gebäudeverwaltung Siezenheim der Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Linz-Salzburg,
der Sachbearbeiter und gleichzeitig stellvertretende Leiter einer Veranlagungsleitstelle der Finanzämter Innsbruck oder Kufstein,
der Sachbearbeiter einer Fach- und Rechtsmittelabteilung einer Finanzlandesdirektion, soweit er überwiegend mit Steueragenden befaßt ist,
der Sachbearbeiter eines Veranlagungs- oder Bemessungsreferates des Finanzamtes Innsbruck,
das Erhebungsorgan in einer Betriebsprüfungsabteilung eines Finanzamtes,
der Lohnsteuerprüfer in einer Lohnsteuer- und Beihilfenstelle eines Finanzamtes,
der Hauptsachbearbeiter in einer Verbrauchsteuerstelle eines Finanzamtes,
der Bezirksanwalt, dem in erheblichem Umfang Aufgaben gemäß § 41 Abs. 2 DV-StAG übertragen sind,der Bezirksanwalt, dem in erheblichem Umfang Aufgaben gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DV-StAG übertragen sind,
der Hauptsachbearbeiter in der Abteilung II/8 (Ergänzungsabteilung C) im Bundesministerium für Landesverteidigung,
der besonders qualifizierte Prüfer bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge.
3.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
3.6.1. der Leiter einer Organisationseinheit mit überwiegend gleichartigen Aufgaben wie
der Leiter der Verwaltung des Bundesinventars der Verwaltungsakademie des Bundes,
der Leiter der Kanzleistelle der Sektion II (Politische Sektion) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,der Leiter der Kanzleistelle der Sektion römisch zwei (Politische Sektion) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
der Leiter der Verwaltungsstellen des Österreichischen Patentamtes,
der Leiter des Patentregisters im Österreichischen Patentamt,
der Leiter einer Kanzlei einer Berghauptmannschaft,
der Leiter der Hilfswerkstätte der Gebäudeverwaltung Siezenheim der Bundesgebäudeverwaltung II Linz- Salzburg,der Leiter der Hilfswerkstätte der Gebäudeverwaltung Siezenheim der Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Linz- Salzburg,
der Leiter der Arbeitsgruppe 21.1 (Technische Feinmessung) der Abteilung E4 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
der Leiter des Geschäftsbereiches 004 des Vermessungsamtes Wels des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
der Hilfsämterdirektor und Ökonomatsleiter der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg,
der Leiter der Personalstandesführung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
der Ökonomatsleiter der Finanzlandesdirektion für Tirol oder Kärnten,
der Leiter der KFZ-Stelle der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich oder Steiermark,
der Leiter der Drucksorten- und Materialverwaltung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
der Leiter der Gruppe „Korrespondenz” in der Abteilung „Baranweisung” der Österreichischen Postsparkasse,
der Leiter des Meldeamtes des Bezirkspolizeikommissariates Landstraße der Bundespolizeidirektion Wien,
der Leiter der Geschäftsabteilung des Präsidenten eines Gerichtshofes I. Instanz mit konzeptiver Tätigkeit in erheblichem Umfang,der Leiter der Geschäftsabteilung des Präsidenten eines Gerichtshofes römisch eins. Instanz mit konzeptiver Tätigkeit in erheblichem Umfang,
der Leiter der Werkstätte für Bordausrüstung in der Fliegerwerft Aigen,
der Kassenleiter der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde,
der Leiter einer Außenstelle der Bundesanstalt für Landtechnik,
der Leiter der Werkstätte der Bundesanstalt für Wasserbauversuche und hydrometrische Prüfung,
der Leiter des Aufsichtsbereiches im Naturhistorischen Museum,
3.6.2. der Sachbearbeiter mit verwandten Aufgaben wie
der Sachbearbeiter im Filmlager des Bundespressedienstes im Bundeskanzleramt,
der dienstführende Nachrichtentechniker der Bundesgebäudeverwaltung 11 Linz-Salzburg,
der Verwalter der Amtsbibliothek der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Oberösterreich oder Steiermark,
der Hausverwalter der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Oberösterreich oder Steiermark,
der Sachbearbeiter in einem Veranlagungsreferat der Finanzämter Kufstein oder Weiz oder Zwettl, der Hauptsachbearbeiter in einer Veranlagungsleitstelle der Finanzämter Innsbruck oder Kufstein,
der Hauptsachbearbeiter in einer Lohnsteuer- und Beihilfenstelle eines Finanzamtes,
der Hauptsachbearbeiter in einer Bewertungsstelle eines Finanzamtes,
das Erhebungsorgan in einer Strafsachenstelle eines Finanzamtes,
der Hauptsachbearbeiter in einer Finanzkasse eines Finanzamtes,
der Vormerkführer in einer Finanzkasse eines Finanzamtes,
der Sachbearbeiter in der Präsidialabteilung bei der Bundespolizeidirektion Schwechat,
der Bezirksanwalt, dessen Arbeitsplatz nicht der Funktionsgruppe 5 zugeordnet werden kann,
der Sachbearbeiter in der Abteilung 11/2 (Personalabteilung B) im Bundesministerium für Landesverteidigung,
ein leitender Versuchstechniker in einer Bundesanstalt des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
der Versuchsleiter in der Abteilung „Kälte und Klimatechnik” am Maschinenbautechnischen Institut im Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal.
3.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
3.7.1. der Leiter einer Organisationseinheit mit gleichartigen Aufgaben wie
der Kanzleileiter der Sektion V (Kulturpolitische Sektion) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,der Kanzleileiter der Sektion römisch fünf (Kulturpolitische Sektion) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
der Leiter der Amtswirtschaftsstelle des Österreichischen Patentamtes,
der Kanzleileiter des Obersten Patent- und Markensenates und Präsidialkanzlei des Österreichischen Patentamtes,
der Leiter der Technischen Amtsstelle 011 (Einreichstelle und Kanzleistelle) der Abteilung E1 (Planung, Organisation, Verwaltung) des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
der Leiter der Hilfswerkstätte der Gebäudeverwaltung Innsbruck der Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,der Leiter der Hilfswerkstätte der Gebäudeverwaltung Innsbruck der Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Innsbruck,
der Verwaltungs- und Rechnungsführer der Gebäudeverwaltung 3 Wien (Arsenal 1) der Bundesbaudirektion Wien,
der Leiter der Technischen Amtsstelle 031 (Kartenverlag) der Abteilung L 6 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
der Leiter der Personalstandesführung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich oder Steiermark,
der Leiter der Verwaltungsstelle des Bildungszentrums der Finanzverwaltung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
der Leiter der Gruppe „Postverrechnung” in der Abteilung „Postabfertigung” der Österreichischen Postsparkasse,
der Leiter des Fundamtes der Bundespolizeidirektion Schwechat,
der Leiter des Sekretariates des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien,
der Leiter des Mischfutterwerkes der Bundesversuchswirtschaft Königshof,
der Leiter der Abteilung „Palmen- und Sonnenuhrhaus” der Bundesgärten,
der Kanzleileiter im Landesschulrat für Steiermark,
der Leiter des Botanischen Gartens der Universität für Bodenkultur,
3.7.2. der Sachbearbeiter mit überwiegend gleichartigen Aufgaben wie
der Sachbearbeiter und gleichzeitig stellvertretende Leiter der Kraftfahrzeugsteuerstelle des Finanzamtes Kufstein,
der Sachbearbeiter im Ökonomat der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
der Hausverwalter der Finanzlandesdirektion für Tirol oder Kärnten,
der Vertreter des Strafvollzugsreferenten beim Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt der Bundespolizeidirektion Wien,
der Rechnungsführer bei einem Bezirksgericht, der in geringem Umfang auch mit weiteren fachdienstlichen Aufgaben befaßt ist wie zB der Leitung einer Geschäftsabteilung,
der Hilfsreferent mit hervorgehobenen Aufgaben in der Abteilung II/3 (Personalabteilung C) im Bundesministerium für Landesverteidigung,
der Leiter der Personalverwaltung und Personalbearbeiter am Truppenübungsplatz Hochfilzen,
der Lohnbuchhalter einer Sektion des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung,
der Glasbläser am Institut für anorganische Chemie der Universität Innsbruck,
der Sammlungspräparator für qualifizierte Aufgaben der Zoologischen Abteilung des Naturhistorischen Museums,
die Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion als Restaurator beim Heeresgeschichtlichen Museum,
die Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion als zuständiger Spezialarbeiter für die Wartung und Reparatur von Laborgeräten am Institut für Verfahrenstechnik der Technischen Universität Graz,
3.7.3.der Sachbearbeiter mit verwandten Aufgaben und engen Vorgaben wie
der Revisionsassistent der Österreichischen Postsparkasse,
der Personalsachbearbeiter in der Bundespolizeidirektion Wels,
der Verwaltungsführer in der Zentralabteilung der Bibliothek der Technischen Universität Wien,
der Werkmeister in der Versuchsanlage im Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal,
der Sachbearbeiter in einer Buchhaltung, der laufend Buchungsfälle der Phasen 3 und 4 zu prüfen oder zu kontieren hat, für die die Beherrschung des gesamten Kontenrahmens erforderlich ist.
3.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
3.8.1. der Leiter einer Organisationseinheit mit gleichartigen Aufgaben und engen Vorgaben wie
der Leiter der Schreibstelle A im Bundeskanzleramt,
der Kanzleileiter des Völkerrechtsbüros im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
der Leiter der Einlauf- und Abgangsstelle des Österreichischen Patentamtes,
der Leiter der Verwaltungsstelle eines Arbeitsinspektorates,
der Leiter der Personalstandesführung der Finanzlandesdirektion für Tirol, Kärnten, Salzburg oder Vorarlberg,
der Leiter der Übernahmestelle in der Abteilung I/6 (Beschaffung) im Bundesministerium für Inneres,
der Leiter des besonderen Schreibdienstes eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, dem mindestens 18 vollbeschäftigte Schreibkräfte zugeteilt sind,
der Leiter einer Geschäftsabteilung eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, dem mindestens ein Mundant mit einer Gesamtarbeitskapazität von 100% der Vollbeschäftigung zugeteilt ist,
der Kassenleiter in der Verwaltung Wien der Bundesgärten,
der Leiter einer Übertragungsstelle in einer Buchhaltung,
3.8.2. der Sachbearbeiter mit gleichartigen Aufgaben wie
der Sachbearbeiter in einem Generalkonsulat,
der Sachbearbeiter für Ähnlichkeitsprüfung (Wortmarken, Wortbestandteile und Wortbildmarken, des Österreichischen Patentamtes,
der Sachbearbeiter im Gruppendienst „Kontoführung” der Österreichischen Postsparkasse,
der Hilfsreferent mit besonderen Aufgaben in der Abteilung II/7 (Ergänzungsabteilung B) im Bundesministerium für Landesverteidigung,
der Hilfsreferent mit besonderen Aufgaben im Amt für Wehrtechnik,
der Sachbearbeiter für den Entlehndienst an Wissenschaftlichen Bibliotheken,
3.8.3. der Sachbearbeiter mit überwiegend gleichartigen Aufgaben und engen Vorgaben wie
der Verhandlungsschriftführer in Strafsachen gemäß Z 3.31,der Verhandlungsschriftführer in Strafsachen gemäß Ziffer 3 Punkt 31,,
der Sachbearbeiter in einer Buchhaltung, der laufend Buchungsfälle der Phasen 3 und 4 für eine eingeschränkte Zahl von Konten zu prüfen oder zu kontieren hat,
der Sachbearbeiter in einer Buchhaltung, der Zahlungseingänge zu überwachen und einzumahnen hat.
3.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
3.9.1. der Leiter einer Organisationseinheit, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Organisationseinheit keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann, wie
der Leiter des besonderen Schreibdienstes eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, dem mindestens zwölf vollbeschäftigte Schreibkräfte zugeteilt sind,
der Leiter der Hausverwaltung im Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal,
3.9.2. der Sachbearbeiter mit gleichartigen Aufgaben und engen Vorgaben wie
der Sachbearbeiter in der Kulturabteilung an einer österreichischen Botschaft,
der Sachbearbeiter in einem Landesarbeitsamt oder in einem Landesinvalidenamt,
der Sachbearbeiter des Gruppendienstes in der Datenaufbereitung der Österreichischen Postsparkasse,
der Schriftführer bei den Kommissariaten der Bundespolizeidirektion Wien,
der Hilfsreferent in der Abteilung II/8 (Ergänzungsabteilung C) im Bundesministerium für Landesverteidigung,
der Werkstättenmeister und Waffenmeister in der Heereszeuganstalt Wels,
der Versuchstechniker in der Forstlichen Bundesversuchsanstalt,
der Sachbearbeiter in der Probenvorbereitung an der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft
der Laborant in einer Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt,
der Sachbearbeiter in einer Buchhaltung, der gleichartige Geschäftsfälle zu prüfen oder zu kontieren hat (zB Geschäftsfälle nach dem Gehaltsgesetz 1956).
3.10. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB: der Sachbearbeiter mit gleichartigen Aufgaben und besonders engen Vorgaben wie
der Materienindexführer in einer Kanzleistelle in einer Zentralstelle,
der Sachbearbeiter in einer Kanzleistelle,
der Sachbearbeiter für Inventar- und Materialverwaltung mit Dispositionsbefugnis an der Berufspädagogischen Akademie in Wien,
der Sachbearbeiter in einer Übertragungsstelle einer Buchhaltung,
der Sachbearbeiter in einer Buchhaltungsablage,
der Leiter einer Geschäftsabteilung eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, der überwiegend als solcher tätig ist,
die Leitungsfunktion als Partieführer und Schneider bei der 2. Betriebsversorgungsstelle des Militärkommandos Wien.
Vorverwendung und Grundausbildung
3.11.
Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.
Lehrabschluß, Meisterprüfung und Grundausbildung
3.12. Die Ernennungserfordernisse der Z 3.11 werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt: 3.12. Die Ernennungserfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,
erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung oder, sofern diese Gewerbe Tätigkeiten handwerklicher Natur zum Gegenstand haben, der Prüfung für gebundene Gewerbe oder für seinerzeitige konzessionierte Gewerbe und
erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.
Erlernung eines Lehrberufes
3.13. Ist die Erlernung eines Lehrberufes gefordert, so ist diese nachzuweisen
nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder
durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung
3.14. Im Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a durch eine vierjährige Verwendung ersetzt, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes liegt. Mindestens zwei Jahre dieser Verwendung müssen im Bundesdienst zurückgelegt worden sein. 3.14. Im Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, durch eine vierjährige Verwendung ersetzt, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes liegt. Mindestens zwei Jahre dieser Verwendung müssen im Bundesdienst zurückgelegt worden sein.
Arbeitsinspektionsdienst
3.15. Im Arbeitsinspektionsdienst wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch 3.15. Im Arbeitsinspektionsdienst wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, ersetzt durch
die abgeschlossene Ausbildung zum Werkmeister oder
eine vierjährige Verwendung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
Von der in lit. b angeführten Verwendung müssen mindestens zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sein.Von der in Litera b, angeführten Verwendung müssen mindestens zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sein.
Leiter eines Badebetriebes
3.16. Für Leiter eines Badebetriebes an Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. b oder der Z 3.12 lit. c der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Sportlehrer. 3.16. Für Leiter eines Badebetriebes an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera b, oder der Ziffer 3 Punkt 12, Litera c, der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Sportlehrer.
Bergbehördlicher Dienst
3.17. Im bergbehördlichen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse: 3.17. Im bergbehördlichen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Summe der folgenden Erfordernisse:
eine vierjährige Verwendung als Betriebsaufseher nach den §§ 150 bis 158 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, undeine vierjährige Verwendung als Betriebsaufseher nach den Paragraphen 150 bis 158 des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, und
die Absolvierung einer Berg- und Hüttenschule (Abteilung Bergbau) oder einer Bohr- und Fördermeisterschule.
Ehemalige Beamte des Exekutivdienstes und ehemalige Wachebeamte
3.18. Die Erfordernisse der Z 3.11 werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund körperlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2 b aus dem Exekutivdienst oder der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt: 3.18. Die Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund körperlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2 b aus dem Exekutivdienst oder der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:
eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, gemeinsam mit
dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
einer tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes.
Leiter einer Gebäudeaufsicht
3.19. Für Leiter einer Gebäudeaufsicht zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes. 3.19. Für Leiter einer Gebäudeaufsicht zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
Gerichtsvollzieher
3.20. (1) Für Gerichtsvollzieher zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 eine sechsjährige ununterbrochene und überwiegende Verwendung als Gerichtsvollzieher. Eine Unterbrechung der Gerichtsvollziehertätigkeit, die in jedem Jahr nicht mehr als zwei Monate beträgt, gilt nicht als eine Unterbrechung der sechsjährigen Verwendung. 3.20. (1) Für Gerichtsvollzieher zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, eine sechsjährige ununterbrochene und überwiegende Verwendung als Gerichtsvollzieher. Eine Unterbrechung der Gerichtsvollziehertätigkeit, die in jedem Jahr nicht mehr als zwei Monate beträgt, gilt nicht als eine Unterbrechung der sechsjährigen Verwendung.
(2)Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten einer auf Gerichtsvollzieher der Verwendungsgruppe A 3 anzuwendenden Grundausbildungsverordnung hat die Grundausbildung für diese Verwendung, sowohl die erfolgreiche Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung als auch die erfolgreiche Ablegung der Gerichtsvollzieherfachprüfung zu umfassen.
Kraftwagenlenker für Organe nach dem Bezügegesetz
3.21. (1) Für Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, die erforderliche Lenkerberechtigung, Erfüllung der Erfordernisse für Kuriere der Präsidentschaftskanzlei, überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei und die für die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben erforderliche Eignung.
(2)Absatz 2,Für Kraftwagenlenker einer im § 6 und § 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten Person, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, die erforderliche Lenkerberechtigung, Verwendung als Kraftwagenlenker für die angeführten Personen im überwiegenden Ausmaß und der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.Für Kraftwagenlenker einer im Paragraph 6 und Paragraph 8, Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten Person, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, die erforderliche Lenkerberechtigung, Verwendung als Kraftwagenlenker für die angeführten Personen im überwiegenden Ausmaß und der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.
Verwendung im Bundesministerium für Landesverteidigung
3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind bei der Anwendung der Z 3.11 lit. a Zeiten einer Verwendung 3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind bei der Anwendung der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, Zeiten einer Verwendung
als Militärperson auf Zeit oder als zeitverpflichteter Soldat oder
im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oderim freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, oder als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001als Zeitsoldat nach Paragraph 23, WG 2001
den Zeiten einer Verwendung im mittleren Dienst gleichzuhalten.
Meister
3.23. Anstelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Ablegung der Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Lehrberuf und 3.23. Anstelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Ablegung der Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Lehrberuf und
die Ausübung einer Leitungsfunktion oder
die Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.
Rechnungsdienst
3.24. Arbeitsplätze mit überwiegend gleichartigen und periodisch wiederkehrenden Aufgaben des Rechnungsdienstes sind der Verwendungsgruppe A 3 zugeordnet und erfordern haushaltsrechtliche, buchhalterische und buchhaltungsrelevante Grundkenntnisse.
(Anm.: 3.25. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000) Anmerkung, 3.25. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)
Schiffahrtspolizeiorgane
3.26. Für Schiffahrtspolizeiorgane tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse: 3.26. Für Schiffahrtspolizeiorgane tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Summe der folgenden Erfordernisse:
Verwendung als Schiffahrtspolizeiorgan im Sinne des Teiles B des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989,Verwendung als Schiffahrtspolizeiorgan im Sinne des Teiles B des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,
der Besitz eines eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und
eine vierjährige Verwendung bei der Schiffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schiffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.
(Anm.: 3.27. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)Anmerkung, 3.27. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,) Spezialarbeiter in besonderer Verwendung
3.28. (1) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf, wenn für diesen Lehrberuf keine Meister- oder Werkmeisterprüfung vorgesehen ist. 3.28. (1) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf, wenn für diesen Lehrberuf keine Meister- oder Werkmeisterprüfung vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schifffahrtspolizei anstelle der Erfordernisse der Z 3.11, der Z 3.23 und des Abs. 1 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung im erlernten Lehrberuf auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz sowie die Summe der folgenden Erfordernisse:Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schifffahrtspolizei anstelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11,, der Ziffer 3 Punkt 23 und des Absatz eins, die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung im erlernten Lehrberuf auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz sowie die Summe der folgenden Erfordernisse:
der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,
der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und
eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.
Straßenmeister
3.29. (1) Für Straßenmeister zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule bau- oder maschinentechnischer Richtung und die Berechtigung zur Führung von Kraftwagen. 3.29. (1) Für Straßenmeister zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule bau- oder maschinentechnischer Richtung und die Berechtigung zur Führung von Kraftwagen.
(2)Absatz 2,Das Erfordernis der Absolvierung einer Fachschule wird ersetzt durch
die Erlernung eines Lehrberufes, in dem Arbeiten ausgeführt werden, die für den Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst von besonderer Bedeutung sind, und
eine zusätzliche vierjährige Verwendung im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst einer Gebietskörperschaft in einer Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht.
Technischer Dienst
3.30. Im technischen Dienst wird der in Z 3.11 lit. a angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt. 3.30. Im technischen Dienst wird der in Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.
Verhandlungsschriftführer in Strafsachen
3.31. Für Verhandlungsschriftführer in Strafsachen zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 eine vierjährige tatsächliche Verwendung als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren. Überdies die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Hauptprüfung aus der Stenotypieprüfung. 3.31. Für Verhandlungsschriftführer in Strafsachen zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, eine vierjährige tatsächliche Verwendung als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren. Überdies die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Hauptprüfung aus der Stenotypieprüfung.
Wasserbaudienst
3.32. (1) Für Gerätekommandanten im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a eines der beiden folgenden Erfordernisse: 3.32. (1) Für Gerätekommandanten im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, eines der beiden folgenden Erfordernisse:
die Absolvierung einer technischen Fachschule mechanischer oder elektrotechnischer Richtung oder
eine achtjährige einschlägige Verwendung im Wasserbaudienst des Bundes und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter. Erfordernis ist in allen Fällen überdies die Verwendung als Gerätekommandant im Wasserbaudienst.
(2)Absatz 2,Für Kapitäne im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse:Für Kapitäne im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Summe der folgenden Erfordernisse:
die Berechtigung zur selbständigen Führung aller Motorschiffe der Bundeswasserbauverwaltung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung und
die Verwendung als Kapitän auf Motorschiffen der Bundeswasserbauverwaltung mit mindestens 294 Kilowatt Antriebsleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung.
Leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung
3.33. Für leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 3.33. Für leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11
die Erlernung eines Lehrberufes, Verwendung
als Alleinmaschinist auf Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) oder auf Schwimmbaggern und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter oder
als Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die österreichischen Wasserstraßen gemäß dem Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, sowie für die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und eine Verwendung, die nicht ausschließlich innerhalb einer Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion erfolgt oder,als Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die österreichischen Wasserstraßen gemäß dem Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, sowie für die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und eine Verwendung, die nicht ausschließlich innerhalb einer Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion erfolgt oder, als leitender Schiffsmaschinist auf Motorschiffen oder Schwimmbaggern, die Beaufsichtigung des zugeteilten Maschinenpersonals und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter oder
als Tauchermeister, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführer- und der Sprengberechtigungsprüfung, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes, die Fähigkeit zur Durchführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die Überwachung von Taucharbeiten oder
als Baggermeister, das Schiffsführerpatent für die Führung eines Arbeitsbootes mit Außenbordmotor, Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung für Matrosen und eines Erste-Hilfe-Kurses sowie langjährige nautische Praxis als Matrose und Bootsmann und langjährige Erfahrung im Betrieb mit Baggern zur Erzielung hoher Baggerleistungen.
Verwendung als Leiter eines Steinbruches in der Wasserbauverwaltung, die Erlernung eines Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung. Die Erlernung eines Lehrberufes wird durch eine gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb ersetzt.
Wirtschaftsdienst
3.34. Im Wirtschaftsdienst wird der in Z 3.11 lit. a angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt. 3.34. Im Wirtschaftsdienst wird der in Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
3.35. Für die in Z 3.16 angeführte Verwendung der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3. 3.35. Für die in Ziffer 3 Punkt 16, angeführte Verwendung der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.