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Anl. 1/03 BDG 1979

Fassungen
01.01.2006 bis 23.06.2006 — BGBl. I Nr. 165/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/03 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
Anl. 1/0330.12.202209.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
Anl. 1/0324.12.202029.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
Anl. 1/0301.07.202023.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
Anl. 1/0315.08.201830.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
Anl. 1/0301.01.201514.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
Anl. 1/0301.06.201431.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
Anl. 1/0301.01.201431.05.2014 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
Anl. 1/0328.12.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
Anl. 1/0329.12.201227.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
Anl. 1/0301.01.201228.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
Anl. 1/0324.06.200631.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
Anl. 1/0301.01.200623.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
Anl. 1/0331.12.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
Anl. 1/0301.07.200530.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
Anl. 1/0329.05.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
Anl. 1/0301.08.200128.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
Anl. 1/0301.09.200031.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
Anl. 1/0301.08.199931.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
Anl. 1/0301.07.199831.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
Anl. 1/0315.02.199730.06.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
Anl. 1/0301.08.199614.02.1997 § → § BGBl. Nr. 375/1996
Anl. 1/0301.01.199531.07.1996 § → § BGBl. Nr. 43/1995
Anl. 1/0301.07.199331.12.1994 § → § BGBl. Nr. 518/1993
Anl. 1/0301.01.199330.06.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
Anl. 1/0301.07.199031.12.1992 § → § BGBl. Nr. 447/1990
Anl. 1/0301.07.198030.06.1990 BGBl. Nr. 281/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 165/2005

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006danach: BGBl. I Nr. 90/2006

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

3. VERWENDUNGSGRUPPE A 3

(Fachdienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

3.1. Eine in den Ziffer 3 Punkt 2 bis 3 Punkt 10 Punkt 2 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 3 Punkt 11 bis 3 Punkt 34 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

3.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist zB:

im Bundesministerium für Landesverteidigung der Ministerialkanzleidirektor der Zentralstelle.

3.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

3.3.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit ressortweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,

3.3.2. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Standesführung und Personalbearbeiter in der Abteilung I/1 in der Zentralstelle.

3.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

3.4.1. im Bundesministerium für Inneres der Entschärfer im Büro 6.3 der Abteilung 6 beim Bundeskriminalamt,

3.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Wartungsbereich und Prüf /Werkmeister in der 1.

Fachabteilung/Luftfahrzeugwartung bei der Fliegerwerft 2. 3.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

3.5.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,

3.5.2. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Hausaufsicht im Referat b bei der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,

3.5.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Werkstättenleiter der Motor- und Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,

3.5.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Planstellenbewirtschaftung im Referat 2 bei der Personalabteilung A in der Zentralstelle,

3.5.5. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter der Abteilung Präs. 5 (Öffentlichkeitsarbeit) mit Tätigkeiten zur Unterstützung und Entlastung des Pressesprechers des Bundesministers in der Zentralstelle.

3.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

3.6.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Sekretariatskraft an einer AHS, HAK, HASCH oder BA für Kindergartenpädagogik mit 21 bis 40 Klassen wie zB die Sekretariatskraft am BG/BRG Gänserndorf,

3.6.2. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Sachbearbeiter der Abteilung III/B/9 (Drogen- und Suchtmittel) mit Aufgaben der Erfassung, Auswertung und Weitergabe von Daten aus der Suchtmitteldatenbank mit Aufsicht über das mit Datenerfassung betraute Personal in der Zentralstelle,

3.6.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für metallurgisch/physikalische Fragestellungen im Büro römisch sechs.2.2 im Bundeskriminalamt,

3.6.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Landstraße bei der Bundespolizeidirektion Wien,

3.6.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter beim Referat römisch acht der Personalabteilung B in der Zentralstelle,

3.6.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeister und Leiter Technische Prüfgruppe beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wels,

3.6.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Munitionslaborant und Brandschutzbeauftragter der Labor- und Untersuchungsstation Lenkflugkörper bei der Heeresmunitionsanstalt Grossmittel,

3.6.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Werkstättenleiter der Räder- und Kraftfahrzeugwerkstätte der Systemwerkstättenabteilung Kfz und Allg. beim Heereslogistikzentrum Wien,

3.6.9. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Kanzleistelle in der Sektion römisch eins in der Zentralstelle.

3.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

3.7.1. im Bundeskanzleramt der Stellvertreter des Teamassistenten mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,

3.7.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Sekretariates mit zusätzlichen Aufgaben als Sachbearbeiter für Budgetangelegenheiten in der Abteilung Ziffer /, 2, (Haushaltsangelegenheiten Bereich Bildung und Kultur sowie Gesamtkoordination aller budgetrelevanten Maßnahmen und Informationen im Kapitel 12) in der Zentralstelle,

3.7.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretender Leiter Strafvollzug im Polizeikommissariat Innere Stadt bei der Bundespolizeidirektion Wien,

3.7.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter und Sekretär des Sektionsleiters der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,

3.7.5. im Bundesministerium für Justiz der Leiter des Sekretariats des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien,

3.7.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Zoll in der Materialverwaltung bei der Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,

3.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter beim Referat V/1 der Personalabteilung B in der Zentralstelle,

3.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Umlaufteile- und Kraftfahrzeugwerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,

3.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeister in der Technischen Prüfgruppe beim Heereslogistikzentrum Wien,

3.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter/Versuchstechniker in der Abteilung „Gefährliche Stoffe in Fließgewässern“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

3.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der selbstständige Lohnverrechner einer Sektion des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,

3.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Sachbearbeiter im Büro des ärztlichen Dienstes mit Approbationsbefugnissen für Reisekostenersätze der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).

3.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

3.8.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter an einem Generalkonsulat,

3.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Sachbearbeiter im Studien- und Prüfungssekretariat an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien,

3.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Sekretariatskraft beim Leiter der Abteilung 6 der Sektion römisch drei in der Zentralstelle,

3.8.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für den Bereich psychologischer Dienst in der Abteilung II/5 (SIAK) in der Zentralstelle,

3.8.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeister in der Abteilung Qualitätssicherung bei der Heeresbekleidungsanstalt,

3.8.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Inventur beim Kommando des Heereslogistikzentrums Salzburg,

3.8.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Rechnungsführer an der HBLFA für Gartenbau,

3.8.8. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in qualifizierter Verwendung nach abgeschlossenem Lehrberuf an der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,

3.8.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker mit ständiger Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Pongau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

3.8.10. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Sachbearbeiter der Bibliothek (Stellvertreter des Leiters des Lesesaals) im Österreichischen Patentamt.

3.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

3.9.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter am Kulturforum einer Botschaft,

3.9.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Technische Unteroffizier (TUO) in der Motor- u. Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,

3.9.3. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker ohne ständige Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Flach- und Tennengau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung.

3.10. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

3.10.1. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Systemwerkstättenabteilung beim Kommandanten der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum Wien,

3.10.2. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Materienindexführer in der Zentralstelle.

Vorverwendung und Grundausbildung

3.11.

  1. Litera a
    Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.

Lehrabschluß, Meisterprüfung und Grundausbildung

3.12. Die Ernennungserfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

  1. Litera a
    Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,
  2. Litera b
    erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung oder, sofern diese Gewerbe Tätigkeiten handwerklicher Natur zum Gegenstand haben, der Prüfung für gebundene Gewerbe oder für seinerzeitige konzessionierte Gewerbe und
  3. Litera c
    erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.

Erlernung eines Lehrberufes

3.13. Ist die Erlernung eines Lehrberufes gefordert, so ist diese nachzuweisen

  1. Litera a
    nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
  2. Litera b
    in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder
  3. Litera c
    durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung

3.14. Im Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, durch eine vierjährige Verwendung ersetzt, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes liegt. Mindestens zwei Jahre dieser Verwendung müssen im Bundesdienst zurückgelegt worden sein.

3.15. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Leiter eines Badebetriebes

3.16. Für Leiter eines Badebetriebes an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera b, oder der Ziffer 3 Punkt 12, Litera c, der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Sportlehrer.

3.17. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Ehemalige Beamte des Exekutivdienstes und ehemalige Wachebeamte

3.18. Die Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund körperlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2 b aus dem Exekutivdienst oder der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:

  1. Litera a
    eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, gemeinsam mit
  2. Litera b
    dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
  3. Litera c
    einer tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes.

Leiter einer Gebäudeaufsicht

3.19. Für Leiter einer Gebäudeaufsicht zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

Gerichtsvollzieher

3.20. (1) Für Gerichtsvollzieher zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, eine sechsjährige ununterbrochene und überwiegende Verwendung als Gerichtsvollzieher. Eine Unterbrechung der Gerichtsvollziehertätigkeit, die in jedem Jahr nicht mehr als zwei Monate beträgt, gilt nicht als eine Unterbrechung der sechsjährigen Verwendung.

  1. Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten einer auf Gerichtsvollzieher der Verwendungsgruppe A 3 anzuwendenden Grundausbildungsverordnung hat die Grundausbildung für diese Verwendung, sowohl die erfolgreiche Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung als auch die erfolgreiche Ablegung der Gerichtsvollzieherfachprüfung zu umfassen.

Kraftwagenlenker für Organe nach dem Bezügegesetz

3.21. (1) Für Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, die erforderliche Lenkerberechtigung, Erfüllung der Erfordernisse für Kuriere der Präsidentschaftskanzlei, überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei und die für die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben erforderliche Eignung.

  1. Absatz 2,Für Kraftwagenlenker einer im Paragraph 6 und Paragraph 8, Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten Person, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, die erforderliche Lenkerberechtigung, Verwendung als Kraftwagenlenker für die angeführten Personen im überwiegenden Ausmaß und der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.

Verwendung im Bundesministerium für Landesverteidigung

3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind bei der Anwendung der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, Zeiten einer Verwendung

  1. Litera a
    als Militärperson auf Zeit oder als zeitverpflichteter Soldat oder
  2. Litera b
    im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, oder
  3. Litera c
    als Zeitsoldat nach Paragraph 23, WG 2001
den Zeiten einer Verwendung im mittleren Dienst gleichzuhalten.

Meister

3.23. Anstelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Ablegung der Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Lehrberuf und

  1. Litera a
    die Ausübung einer Leitungsfunktion oder
  2. Litera b
    die Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.

Rechnungsdienst

3.24. Arbeitsplätze mit überwiegend gleichartigen und periodisch wiederkehrenden Aufgaben des Rechnungsdienstes sind der Verwendungsgruppe A 3 zugeordnet und erfordern haushaltsrechtliche, buchhalterische und buchhaltungsrelevante Grundkenntnisse.

Anmerkung, 3.25. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

Schifffahrtsaufsichtsorgane

3.26. Für Schifffahrtsaufsichtsorgane tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Summe der folgenden Erfordernisse:

  1. Litera a
    Verwendung als Schifffahrtsaufsichtsorgan im Sinne des 2. Teiles des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,,
  2. Litera b
    der Besitz zumindest eines Schiffsführerpatentes – 20 m gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, SchFG,
  3. Litera c
    der Besitz zumindest eines eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera a, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, und
  4. Litera d
    eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei, Schifffahrtsaufsicht oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.

Anmerkung, 3.27. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

Spezialarbeiter in besonderer Verwendung

3.28. (1) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf, wenn für diesen Lehrberuf keine Meister- oder Werkmeisterprüfung vorgesehen ist.

  1. Absatz 2,Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schifffahrtspolizei anstelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11,, der Ziffer 3 Punkt 23 und des Absatz eins, die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung im erlernten Lehrberuf auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz sowie die Summe der folgenden Erfordernisse:
    1. Litera a
      der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,
    2. Litera b
      der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und
    3. Litera c
      eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.

Straßenmeister

3.29. (1) Für Straßenmeister zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule bau- oder maschinentechnischer Richtung und die Berechtigung zur Führung von Kraftwagen.

  1. Absatz 2,Das Erfordernis der Absolvierung einer Fachschule wird ersetzt durch
    1. Litera a
      die Erlernung eines Lehrberufes, in dem Arbeiten ausgeführt werden, die für den Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst von besonderer Bedeutung sind, und
    2. Litera b
      eine zusätzliche vierjährige Verwendung im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst einer Gebietskörperschaft in einer Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht.

Technischer Dienst

3.30. Im technischen Dienst wird der in Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.

Verhandlungsschriftführer in Strafsachen

3.31. Für Verhandlungsschriftführer in Strafsachen zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, eine vierjährige tatsächliche Verwendung als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren. Überdies die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Hauptprüfung aus der Stenotypieprüfung.

Wasserbaudienst

3.32. (1) Für Gerätekommandanten im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, eines der beiden folgenden Erfordernisse:

  1. Litera a
    die Absolvierung einer technischen Fachschule mechanischer oder elektrotechnischer Richtung oder
  2. Litera b
    eine achtjährige einschlägige Verwendung im Wasserbaudienst des Bundes und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter. Erfordernis ist in allen Fällen überdies die Verwendung als Gerätekommandant im Wasserbaudienst.
  1. Absatz 2,Für Kapitäne im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Summe der folgenden Erfordernisse:
    1. Litera a
      die Berechtigung zur selbständigen Führung aller Motorschiffe der Bundeswasserbauverwaltung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung und
    2. Litera b
      die Verwendung als Kapitän auf Motorschiffen der Bundeswasserbauverwaltung mit mindestens 294 Kilowatt Antriebsleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung.

Leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung

3.33. Für leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11

  1. Litera a
    die Erlernung eines Lehrberufes, Verwendung
    1. Sub-Litera, a, a
      als Alleinmaschinist auf Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) oder auf Schwimmbaggern und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter oder
    2. Sub-Litera, b, b
      als Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die österreichischen Wasserstraßen gemäß dem Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, sowie für die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und eine Verwendung, die nicht ausschließlich innerhalb einer Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion erfolgt oder,
    3. Sub-Litera, c, c
      als leitender Schiffsmaschinist auf Motorschiffen oder Schwimmbaggern, die Beaufsichtigung des zugeteilten Maschinenpersonals und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter oder
    4. Sub-Litera, d, d
      als Tauchermeister, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführer- und der Sprengberechtigungsprüfung, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes, die Fähigkeit zur Durchführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die Überwachung von Taucharbeiten oder
    5. Sub-Litera, e, e
      als Baggermeister, das Schiffsführerpatent für die Führung eines Arbeitsbootes mit Außenbordmotor, Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung für Matrosen und eines Erste-Hilfe-Kurses sowie langjährige nautische Praxis als Matrose und Bootsmann und langjährige Erfahrung im Betrieb mit Baggern zur Erzielung hoher Baggerleistungen.
  2. Litera b
    Verwendung als Leiter eines Steinbruches in der Wasserbauverwaltung, die Erlernung eines Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung. Die Erlernung eines Lehrberufes wird durch eine gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb ersetzt.

Wirtschaftsdienst

3.34. Im Wirtschaftsdienst wird der in Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.

Definitivstellungserfordernisse:

3.35. Für die in Ziffer 3 Punkt 16, angeführte Verwendung der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40072464