Text
3. VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
3.1.
Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
3.2. Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in den Verordnungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, daß die Erfüllung eines der oder beider Erfordernisse der Z 3.1 durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder daß die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt. 3.2. Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in den Verordnungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, daß die Erfüllung eines der oder beider Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt eins, durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder daß die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt.
3.3. Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder
durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
3.4. Die Erfordernisse der Z 3.1 werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund körperlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt: 3.4. Die Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt eins, werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund körperlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:
eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, gemeinsam mit
dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für Wachbeamte und
einer tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes.
3.5. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.1 3.5. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt eins
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für die Verwendung Erfordernis
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a) als Straßenmeister die erfolgreiche Absolvierung einer
Fachschule bau- oder
maschinentechnischer Richtung und
die Berechtigung zur Führung von
Kraftwagen; das Erfordernis der
Absolvierung einer Fachschule wird
ersetzt durch die Erlernung eines
Lehrberufes, in dem Arbeiten
ausgeführt werden, die für den
Straßenbau- und
Straßenerhaltungsdienst von
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für die Verwendung Erfordernis
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besonderer Bedeutung sind, und eine
zusätzliche vierjährige Verwendung
im Straßenbau- und
Straßenerhaltungsdienst einer
Gebietskörperschaft in einer
Verwendung, die zumindest dem
Mittleren Dienst entspricht;
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für die Verwendung Erfordernis
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b) als Verhandlungs- eine vierjährige tatsächliche Verwen-
schriftführer in dung als Verhandlungsschriftführer in
Strafsachen Strafsachen mit mindestens sieben
Verhandlungsstunden in der Woche
innerhalb einer ununterbrochenen
Dienstzeit von acht Jahren; überdies
die erfolgreiche Ablegung der
schriftlichen Hauptprüfung aus der
Stenotypieprüfung;
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für die Verwendung Erfordernis
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c) als Gerichtsvollzieher eine sechsjährige ununterbrochene
und überwiegende Verwendung als
Gerichtsvollzieher; eine
Unterbrechung der
Gerichtsvollziehertätigkeit, die in
jedem Jahr nicht mehr als zwei
Monate beträgt, gilt nicht als eine
Unterbrechung der sechsjährigen
Verwendung.
3.6. An Stelle der Erfordernisse der Z 3.1. 3.6. An Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt eins,
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für die Verwendung Erfordernis
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a) im fernmeldetechnischen die Erlernung eines einschlägigen
und im posttechnischen Lehrberufes; für Verwendungen,
Dienst in der Post- und für die die Erlernung eines
Telegraphenverwaltung und einschlägigen Lehrberufes nicht von
für die Verwendung in wesentlicher Bedeutung ist, wird
Schwachstromabteilungen die Erlernung eines Lehrberufes
des Bundesbaudienstes oder ersetzt durch
in Schwachstromabteilungen aa) eine vierjährige Verwendung
im Bereich des im technischen Dienst, davon
Bundesministeriums eine einjährige einschlägige
für Unterricht und Kunst probeweise Verwendung im
Fachdienst in der Post- und
Telegraphenverwaltung, oder
bb) eine zweijährige Dienstzeit als
Beamter des Mittleren Dienstes
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für die Verwendung Erfordernis
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in der Post- und
Telegraphenverwaltung in
einschlägiger Verwendung, davon
eine einjährige probeweise
Verwendung im Fachdienst in der
Post- und Telegraphenverwaltung;
b) im Garage- und die Erlernung eines einschlägigen
Werkmeisterdienst Lehrberufes und die erfolgreiche
in der Post- und Ablegung der für die Verwendung
Telegraphenverwaltung erforderlichen
Kraftwagenlenkerprüfung sowie
aa) eine zweijährige Dienstzeit als
Beamter des Mittleren Dienstes
in der Post- und
Telegraphenverwaltung oder
bb) eine vierjährige Dienstzeit als
Beamter der Verwendungsgruppen
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für die Verwendung Erfordernis
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P 1, P 2 oder P 3 in der
Post- und
Telegraphenverwaltung; das
Erfordernis der vierjährigen
Dienstzeit verkürzt sich auf
zwei Jahre, wenn der Beamte die
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D für eine
Verwendung in der Post- und
Telegraphenverwaltung
erfolgreich abgeschlossen hat;
c) im Post- und eine vierjährige Dienstzeit in
Fernmeldedienst der Post- und Telegraphenverwaltung,
in der Post- und davon eine zweijährige einschlägige
Telegraphenverwaltung probeweise Verwendung im Fachdienst
in der Post- und
Telegraphenverwaltung, oder eine
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für die Verwendung Erfordernis
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zweijährige Dienstzeit als Beamter
des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung,
davon eine einjährige einschlägige
probeweise Verwendung im Fachdienst
in der Post- und Telegraphenverwaltung.
3.7. Für Leiter eines Badebetriebes an Stelle des Erfordernisses der Z 3.1 lit. b der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Sportlehrer. 3.7. Für Leiter eines Badebetriebes an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt eins, Litera b, der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Sportlehrer.
Definitivstellungserfordernisse:
3.8. Für die in den Z 3.6 und 3.7 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C. Die Erlassung der Verordnungen über die Grundausbildung für die in der Z 3.6 angeführten Verwendungen obliegt abweichend vom § 24 Abs. 5 dem Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler. 3.8. Für die in den Ziffer 3 Punkt 6 und 3 Punkt 7 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C. Die Erlassung der Verordnungen über die Grundausbildung für die in der Ziffer 3 Punkt 6, angeführten Verwendungen obliegt abweichend vom Paragraph 24, Absatz 5, dem Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.