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BGBl. Nr. 521/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
521. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (StbG-Novelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 521/1993× zu StbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) 4 § 0↗RIS↗
§ 58cgeändertAbs 1, Z 1 bis Z 4 (entfallen); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 31.07.1985 – 30.07.1993 · idF BGBl. Nr. 311/1985 · danach: BGBl. Nr. 521/1993 § 58c↗RIS↗
in Kraft 31.07.1993 – 22.03.2006 · idF BGBl. Nr. 521/1993 · danach: BGBl. I Nr. 37/2006 § 58c↗RIS↗
§ 58c.
(1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
1. durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen,
2. sich aus einem der im § 2 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, angeführten Beweggründe in das Ausland begeben,
3. während seines Aufenthaltes im Ausland eine fremde Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat und
4. zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik begründet und dies der zuständigen Behörde (§ 39) anzeigt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde (§ 39) mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß der Fremde mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (Abs. 1 Z 4) die Staatsbürgerschaft erworben hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 29) so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) wiedererworben hat.
(BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 16) (3) (Verfassungsbestimmung) Die Anzeige (Abs. 1) kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.
(4) Die Anzeige (Abs. 1), der Bescheid (Abs. 2) und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind von den Stempelgebühren befreit.