BGBl. Nr. 526/1993
526. Bundesgesetz: Strafprozeßänderungsgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Strafprozeßänderungsgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 149ageändertÜberschrift (entfallen); Abs 1 Z 1, Z 2 lit a, lit b; Abs 2
V. Überwachung eines Fernmeldeverkehrs
§ 149a.
(1) Die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufnahme und schriftlichen Aufzeichnung seines Inhaltes Inhalts ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann, und wenn
1. der Inhaber der Fernmeldeanlage selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und der Inhaber der Anlage der Überwachung ausdrücklich zustimmt; oder
2. Gründe für die Annahme vorliegen, daß sich eine der Tat dringend verdächtige Person beim Inhaber der Anlage aufhalte oder sich mit ihm unter Benützung der Anlage in Verbindung setzen werde, es sei denn, daß der Inhaber eine der im § 152 Abs. 1 Z. 2 genannten Personen ist, oder wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint und
(32) Um die Durchführung der Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden sind die Sicherheitsbehörden zu ersuchen von Anlagen eines Medienunternehmens (§ 26 1 Z 6 Mediengesetz) ist im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt.