BGBl. Nr. 526/1993
526. Bundesgesetz: Strafprozeßänderungsgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Strafprozeßänderungsgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 149bgeändertAbs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 3; Abs 4 bis Abs 6 (neu)
§ 149b.
(1) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung des Fernmeldeverkehrs weggefallen sind, hat die Ratskammer die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen. Diese Anordnung obliegt dem Untersuchungsrichter, wenn zugleich das Strafverfahren eingestellt wird. Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist von der Ratskammer mit Beschluß anzuordnen. Bei Gefahr im Verzuge kann auch der Untersuchungsrichter diese Anordnung treffen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufnahmen und schriftlichen Aufzeichnungen vernichten zu lassen.
(2) Nach Beendigung der Überwachung hat der Untersuchungsrichter dem Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage und dem Verdächtigen (Beschuldigten) die Tatsache der Überwachung mitzuteilen. Zugleich ist dem Inhaber der Fernmeldeanlage Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu geben, desgleichen dem vom Inhaber der Fernmeldeanlage verschiedenen Verdächtigen (Beschuldigten), diesem jedoch nur insoweit, als die Aufzeichnungen für das gegenwärtige oder für ein erst einzuleitendes Strafverfahren gegen ihn von Bedeutung sein können. Bei der Einsichtnahme können der Inhaber der Fernmeldeanlage und der Verdächtige (Beschuldigte) verlangen, daß die von ihnen eingesehenen Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Wird kein solches Verlangen gestellt, so hat der Untersuchungsrichter die Aufzeichnungen nur so weit zu den Akten zu nehmen, als sie für das gegenwärtige oder ein erst einzuleitendes Strafverfahren von Bedeutung sein können; die nicht zu den Akten genommenen Aufzeichnungen hat er vernichten zu lassen. Der Beschluß, mit dem die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs angeordnet wird, hat zu enthalten:
1. den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
2. den Namen des Inhabers der Fernmeldeanlage und deren Bezeichnung,
3. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
4. die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Überwachung ergibt.
(3) Erachtet sich der Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage dadurch beschwert, daß die Überwachung von der Ratskammer angeordnet, genehmigt oder aufrechterhalten worden ist, so steht ihm die binnen vierzehn Tagen nach der Mitteilung des Untersuchungsrichters einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird die Beschwerde für berechtigt erkannt, so ist zugleich anzuordnen, daß alle durch unzulässige Überwachung gewonnenen Aufzeichnungen zu vernichten sind, sofern nicht nach Abs. 2 ihre Aufbewahrung verlangt worden ist. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung des Fernmeldeverkehrs wegfallen, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.
(4) Nach Beendigung der Überwachung sind die Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Anlage und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 2 Z 3 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Fernmeldeanlage und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.
(5) Gegen einen Beschluß, mit dem die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber der Anlage und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle durch die Überwachung gewonnenen Aufnahmen und schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten sind.
(6) Gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs abgewiesen wird, steht dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).