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BGBl. I Nr. 134/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗Parlament↗
134. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 423 § 0↗RIS↗
§ 149bgeändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 4, Z 5 (neu); Abs 3 bis Abs 6
in Kraft 01.01.1994 – 30.09.2002 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · danach: BGBl. I Nr. 134/2002 § 149b↗RIS↗
in Kraft 01.10.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 134/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004 § 149b↗RIS↗
§ 149b.
(1) Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist von der Ratskammer mit Beschluß anzuordnen. Bei Gefahr im Verzuge kann auch der Untersuchungsrichter diese Anordnung treffen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Die Überwachung der Telekommunikation ist in den Fällen des § 149a Abs. 2 Z 1 und 2, sofern nicht § 149a Abs. 3 zur Anwendung kommt, durch den Untersuchungsrichter, in den übrigen Fällen durch die Ratskammer mit Beschluss anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann der Untersuchungsrichter an Stelle der Ratskammer die Überwachung vorläufig anordnen, doch hat er unverzüglich deren Genehmigung einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufnahmen und schriftlichen Aufzeichnungen Ergebnisse der Überwachung vernichten zu lassen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einer Telekommunikation angeordnet wird, hat zu enthalten:
1. den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
2. den Namen des Inhabers der Fernmeldeanlage des Teilnehmeranschlusses und deren dessen Bezeichnung,
3. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
4. die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Überwachung ergibt.,
5. die Tatsachen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt.
(3) Die Überwachung darf nur für einen solchen - künftigen, in den Fällen des § 149a Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch vergangenen - Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Überwachung nun Erfolg haben werde; eine vorläufige Anordnung durch den Untersuchungsrichter ist in diesem Fall nicht zulässig. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung des Fernmeldeverkehrs einer Telekommunikation wegfallen, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.
(4) Nach Beendigung der Überwachung sind die Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Anlage des Anschlusses und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 2 Z 3 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Fernmeldeanlage des Teilnehmeranschlusses und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.
(5) Gegen einen Beschluß, mit dem die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einer Telekommunikation angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber der Anlage des Anschlusses und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß dass alle durch die Überwachung gewonnenen Aufnahmen und schriftlichen Aufzeichnungen Ergebnisse zu vernichten sind.
(6) Gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einer Telekommunikation abgewiesen wird, steht dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002