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BGBl. Nr. 526/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
526. Bundesgesetz: Strafprozeßänderungsgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Strafprozeßänderungsgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 526/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 814910 § 0↗RIS↗
§ 228geändert1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung: Abs 2
in Kraft 01.03.1988 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 228↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 30.04.1997 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · danach: BGBl. Nr. 762/1996 § 228↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
XVIII. Hauptstück
Von der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz und von den Rechtsmitteln gegen deren Urteile
I. Hauptverhandlung und Urteil
1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
§ 228.
(1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit. Es ist nur erwachsenen und unbewaffneten Personen gestattet, als Zuhörer bei der Hauptverhandlung zu erscheinen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, der Zutritt nicht verweigert werden.
(2) Das Gericht soll dahin wirken, daß die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung möglichst nicht zu einem Bekanntwerden der Identität der durch eine strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzten Person in einem größeren Personenkreis führt. Die Aufnahme Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Lichtbildern solcher Personen während Verhandlungen der Hauptverhandlung ist zu untersagen Gerichte sind unzulässig.
Schlagworte
Fernsehaufnahme, Fernsehübertragung, Hörfunkübertragung, Filmaufnahme