BGBl. Nr. 527/1993
527. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit der Geldwäscherei geändert wird (Strafgesetznovelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 164geändertAbs 1, Z 1 bis Z 4 (entfallen); Abs 2 bis Abs 4
Hehlerei
§ 164.
(1) Mit Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer.
(2) Wer eine Sache, deren Wert 25 000 S übersteigt, einen diesen Betrag übersteigenden Erlös (Abs. 1 Z 3), oder einen Vermögensbestandteil, in dem sich ein diesen Betrag übersteigender Wert verkörpert (Abs. 1 Z 4), verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.
(3) Wer eine Sache, deren Wert 500 000 S übersteigt, einen diesen Betrag übersteigenden Erlös (Abs. 1 Z 3), oder einen Vermögensbestandteil, in dem sich ein diesen Betrag übersteigender Wert verkörpert (Abs. 1 Z 4), verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch oder für die die Sache oder der Vermögensbestandteil (Abs. 1 Z 4) erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und dem Hehler die Umstände bekannt sind, die diese Strafdrohung begründen. Wer eine Sache im Wert von mehr als 25 000 S verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Die Strafe des Hehlers darf nach Art und Ausmaß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die Tat desjenigen androht, der die Sache oder den Vermögensbestandteil (Abs. 1 Z 4) durch eine mit Strafe bedrohte Handlung oder für eine solche Handlung erlangt hat. Wer eine Sache im Wert von mehr als 500 000 S verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen.