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BGBl. Nr. 527/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
527. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit der Geldwäscherei geändert wird (Strafgesetznovelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 527/1993× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 34 § 0↗RIS↗
§ 164geändertAbs 1, Z 1 bis Z 4 (entfallen); Abs 2 bis Abs 4
in Kraft 01.03.1988 – 30.09.1993 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. Nr. 527/1993 § 164↗RIS↗
in Kraft 01.10.1993 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 527/1993 · danach: BGBl. I Nr. 130/2001 § 164↗RIS↗
Hehlerei
§ 164.
(1) Mit Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer.
1. den Täter eines Verbrechens, eines Vergehens gegen fremdes Vermögen oder eines Vergehens nach den §§ 304 bis 311 nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat, zu verheimlichen oder zu verhandeln;
2. eine Sache, die ein anderer durch ein Verbrechen, ein Vergehen gegen fremdes Vermögen oder ein Vergehen nach den §§ 304 bis 311 erlangt hat, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;
3. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wissentlich den Erlös einer Sache, die ein anderer durch ein Verbrechen, ein Vergehen gegen fremdes Vermögen oder ein Vergehen nach den §§ 304 bis 311 erlangt oder für die Begehung einer solchen mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat, oder eine Sache an sich bringt, die aus dem Erlös einer solchen Sache angeschafft oder für eine solche Sache eingetauscht worden ist;
4. die in Z 1 bis 3 genannte Handlung wissentlich in bezug auf einen Bestandteil des Vermögens eines solchen Täters begeht, in welchem Bestandteil sich der Wert eines durch die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen erlangten oder für ihre Begehung empfangenen Geldbetrages oder einer solchen Geldforderung verkörpert.
(2) Wer eine Sache, deren Wert 25 000 S übersteigt, einen diesen Betrag übersteigenden Erlös (Abs. 1 Z 3), oder einen Vermögensbestandteil, in dem sich ein diesen Betrag übersteigender Wert verkörpert (Abs. 1 Z 4), verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.
(3) Wer eine Sache, deren Wert 500 000 S übersteigt, einen diesen Betrag übersteigenden Erlös (Abs. 1 Z 3), oder einen Vermögensbestandteil, in dem sich ein diesen Betrag übersteigender Wert verkörpert (Abs. 1 Z 4), verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch oder für die die Sache oder der Vermögensbestandteil (Abs. 1 Z 4) erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und dem Hehler die Umstände bekannt sind, die diese Strafdrohung begründen. Wer eine Sache im Wert von mehr als 25 000 S verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Die Strafe des Hehlers darf nach Art und Ausmaß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die Tat desjenigen androht, der die Sache oder den Vermögensbestandteil (Abs. 1 Z 4) durch eine mit Strafe bedrohte Handlung oder für eine solche Handlung erlangt hat. Wer eine Sache im Wert von mehr als 500 000 S verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen.