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BGBl. Nr. 527/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
527. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit der Geldwäscherei geändert wird (Strafgesetznovelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 527/1993× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 34 § 0↗RIS↗
§ 278aneu
in Kraft 01.10.1993 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 527/1993 · danach: BGBl. Nr. 762/1996 § 278a↗RIS↗

Kriminelle Organisation

Paragraph 278 a, (1) Wer eine Organisation gründet, deren Zweck oder Tätigkeit, wenn auch nicht ausschließlich, auf die fortgesetzte Begehung im Paragraph 278, Absatz eins, genannter oder nach Paragraph 12, des Suchtgiftgesetzes 1951 strafbarer Handlungen gerichtet ist, oder sich an einer solchen Organisation als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Paragraph 278, Absatz 2, gilt entsprechend.

  1. Absatz 2,Wer wissentlich Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in bezug auf einen 500 000 S übersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Paragraph 165 a, gilt entsprechend.