BGBl. Nr. 527/1993
527. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit der Geldwäscherei geändert wird (Strafgesetznovelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 278aneu
Kriminelle Organisation
Paragraph 278 a, (1) Wer eine Organisation gründet, deren Zweck oder Tätigkeit, wenn auch nicht ausschließlich, auf die fortgesetzte Begehung im Paragraph 278, Absatz eins, genannter oder nach Paragraph 12, des Suchtgiftgesetzes 1951 strafbarer Handlungen gerichtet ist, oder sich an einer solchen Organisation als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Paragraph 278, Absatz 2, gilt entsprechend.
- Absatz 2,Wer wissentlich Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in bezug auf einen 500 000 S übersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Paragraph 165 a, gilt entsprechend.