Absatz eins,Der Unterschiedsbetrag zwischen den Aktiv- und Passivposten eines Kreditinstitutes in einer fremden Währung bildet die offene Position. Die offene Position darf - unabhängig von den Fälligkeiten - täglich bei Geschäftsschluß 30 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Die Gesamtheit aller offenen Positionen darf täglich bei Geschäftsschluß insgesamt 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen.
BGBl. Nr. 532/1993
532. Bundesgesetz: Finanzmarktanpassungsgesetz 1993
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz — BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz — InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz — BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Offene Positionen
Paragraph 26,
- Absatz 2,Die Gesamtheit der Unterschiedsbeträge zwischen Aktiv- und Passivposten in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und die beiden darauffolgenden Kalendervierteljahre.
- Absatz 3,Die Gesamtheit der Unterschiedsbeträge zwischen Aktiv- und Passivposten in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalenderhalbjahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und das darauffolgende Kalenderhalbjahr.
- Absatz 4,Die in Absatz eins bis 3 genannten Prozentsätze dürfen jedoch in dem Ausmaß überschritten werden, als dies wirtschaftlich als Schließung einer offenen Position angesehen werden kann. Macht ein Kreditinstitut von dieser Bestimmung Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Posten sich die Schließung bezieht. Die Absatz eins bis 3 gelten nur insoweit, als nicht der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und einer anderen Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert wird.
- Absatz 5,Bei der Berechnung der Gesamtheit der Unterschiedsbeträge gemäß Absatz eins bis 3 sind die absoluten Beträge der Salden in den einzelnen Währungen zu addieren. Bei Zinsanpassungsklauseln gilt als Fälligkeitstermin der Zeitpunkt der nächsten Zinsanpassung.
- Absatz 6,Folgende Posten in fremder Währung sind gemäß Absatz eins bis 3 zu berücksichtigen:
- Ziffer einsAktivposten:
- Litera aValuten;
- Litera btitrierte und nichttitrierte Forderungen sowie abgegrenzte Zinsen, ausgenommen Beteiligungspapiere;
- Litera cGeldansprüche aus Devisenkassa- und Devisentermingeschäften;
- Litera dAnsprüche und Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposten gemäß Litera a bis c, soweit diese Gegenstände nicht in diesen Aktivposten erfaßt sind.
- Ziffer 2Passivposten:
- Litera aTitrierte und nichttitrierte Verpflichtungen einschließlich abgegrenzter Zinsverpflichtungen;
- Litera beigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf;
- Litera cGeldverpflichtungen aus Devisenkassa und Devisentermingeschäften;
- Litera dVerpflichtungen und Eventualverpflichtungen auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposten gemäß Litera a bis c, soweit diese Gegenstände in diesen Aktivposten erfaßt sind.
- Absatz 7,Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für Zweigniederlassungen österreichischer Kreditinstitute im Ausland, soweit es sich um Währungen handelt, die an deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind. Diese Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Kreditinstitutes festgestellt hat, daß die Zweigniederlassung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Aufsicht unterliegt.
- Absatz 8,Bei der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Aktiv- und Passivposten in Schilling sind für die an der Wiener Börse amtlich notierten Währungen die Mittelkurse, für andere Währungen die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr zugrunde zu legen.
- Absatz 9,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Aktiv- und Passivposten gemäß Absatz 6, ergänzen sowie die in den Absatz eins bis 3 genannten Hundertsätze um jeweils höchstens 10 vH herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken bestehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.