BGBl. Nr. 753/1996
753. Bundesgesetz: Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG) und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2, Z 1 bis Z 4 (neu), Schlussteil (neu), Z 5 bis Z 7 (neu); Abs 3 bis Abs 5; Abs 6 (entfallen), Z 1 bis Z 6; Abs 8 (entfallen); Abs 9 (entfallen)
Offene Positionen Devisenpositionen
§ 26.
(1) Der Unterschiedsbetrag zwischen den Aktiv- und Passivposten Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes in und einer fremden Währung bildet die offene Position. Die Kreditinstitutsgruppe für offene Position darf - unabhängig von den Fälligkeiten - täglich bei Geschäftsschluß 30 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Die Gesamtheit aller offenen Positionen darf täglich bei Geschäftsschluß insgesamt 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Devisenpositionen beträgt
1. 8 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen nach Abzug der ausgeglichenen Devisenposition in der Deutschen Mark gegenüber dem Schilling und den ausgeglichenen Positionen in eng verbundenen Währungen,
2. 1,6 vH der ausgeglichenen Devisenposition zwischen der Deutschen Mark und dem Schilling und
3. 4 vH der ausgeglichenen Position in eng verbundenen Währungen; zwei Währungen sind eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH - oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 vH - besteht, daß aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position - ausgedrückt in Schilling - beträgt.
Von der Bemessungsgrundlage gemäß Z 1 ist ein Freibetrag in Höhe von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe) abzuziehen.
(2) Die Gesamtheit Der Nettobetrag der Unterschiedsbeträge zwischen Aktiv- und Passivposten offenen Devisenpositionen in jeder einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH Währung (einschließlich des Schillings) ist durch vorzeichenabhängige Summierung der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und die beiden darauffolgenden Kalendervierteljahre. Positionen gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen:
1. Netto-Kassaposition, das sind alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung; hierbei können Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen und bis zu 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe), außer Ansatz bleiben; die Überschreitung der Grenze von 2 vH kann vom Bundesminister für Finanzen bewilligt werden, soweit dies aus Gründen der Begrenzung des Währungsrisikos vertretbar ist;
2. Netto-Terminposition, das sind alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisentermingeschäften einschließlich der Devisen Terminkontrakte und des Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind;
3. Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen werden; die Regreßforderung an den Erstschuldner kann, sofern sie währungsgleich ist, mit ihrem tatsächlichen Wert als Gegenposition angesetzt werden;
4. im Ermessen des Kreditinstitutes der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisentermingeschäfte oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben;
wird von diesem Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich so zu verfahren;
5. der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an Devisenoptionen; Wertanpassungen auf Grund von Verfahren zur Erfassung sonstiger mit Optionen verbundener Risiken gemäß § 22e Abs. 3 können berücksichtigt werden;
6. der Marktwert der nicht unter Z 5 fallenden Optionen;
7. nicht in die Berechnungen gemäß Z 1 bis 6 sind jene Devisenpositionen einzubeziehen, für die der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und einer anderen Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert ist.
Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen kann auch der jeweilige Nettomarktwert herangezogen werden.
(3) Die Gesamtheit der Unterschiedsbeträge zwischen Aktiv- und Passivposten in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalenderhalbjahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und das darauffolgende Kalenderhalbjahr. Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen, dargestellt in Kauf- und Verkaufspositionen, sind zum Kassa-Mittelkurs in Schilling umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen mit Ausnahme der Position im Schilling getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge ist der Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des Kreditinstitutes. Vereinfachend kann die offene Position im Schilling als Differenz aus den Nettogesamtbeträgen der Kauf- und Verkaufspositionen angegeben werden.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Prozentsätze dürfen jedoch in dem Ausmaß überschritten werden, als dies wirtschaftlich als Schließung einer offenen Position angesehen werden kann. Macht ein Kreditinstitut von dieser Bestimmung Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Posten sich die Schließung bezieht. Die Abs. 1 bis 3 gelten nur insoweit, als nicht Konsolidierung der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und einer anderen Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert wird. offenen Devisenpositionen ist wie folgt vorzunehmen:
1. Aktivposten: In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, für die nach Abzug des Freibetrages gemäß Abs. 1, berechnet auf individueller Basis, ein Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen verbleibt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
2. Passivposten: nicht über Z 1 erfaßte gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;
(75) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Zweigniederlassungen österreichischer Kreditinstitute im Ausland, soweit es sich um Währungen handelt, die an deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind. Diese Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Kreditinstitutes festgestellt hat, daß die Zweigniederlassung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Aufsicht unterliegt. Der Nettobetrag der offenen Devisenpositionen des Kreditinstitutes in jeder einzelnen fremden Währung darf - nach Umrechnung in Schilling gemäß Abs. 3 - täglich bei Geschäftsschluß 30 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Die Gesamtheit aller offenen Devisenpositionen darf täglich bei Geschäftsschluß insgesamt 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 und Positionen, die wirtschaftlich aus der Schließung einer offenen Devisenposition entstehen, werden auf diese Grenze nicht angerechnet. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Positionen sich die Schließung bezieht. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung diesen Hundertsatz um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.