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BGBl. Nr. 532/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
532. Bundesgesetz: Finanzmarktanpassungsgesetz 1993
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz — BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz — InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz — BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 532/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) neu § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 532/1993 · danach: BGBl. Nr. 753/1996 § 42↗RIS↗

römisch elf. Interne Revision

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.
  2. Absatz 2,Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Bankwesen fehlt und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind.
  3. Absatz 3,Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten.
  4. Absatz 4,Die interne Revision hat auch die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an den Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank sowie die Einhaltung von Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, zu prüfen.
  5. Absatz 5,Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlaßbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 1,5 Milliarden Schilling und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine eigene Organisationseinrichtung mit den Aufgaben der internen Revision zu betrauen.
  7. Absatz 7,Bei Kreditinstitutsgruppen hat die interne Revision des übergeordneten Kreditinstitutes die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.