Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 753/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
753. Bundesgesetz: Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG) und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 753/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 1937 § 0↗RIS↗
§ 42geändertXI. Interne Revision: Abs 4, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu), Z 3 (neu), Z 4 (neu)
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 532/1993 · danach: BGBl. Nr. 753/1996 § 42↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 22.07.2000 · idF BGBl. Nr. 753/1996 · danach: BGBl. I Nr. 33/2000 § 42↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
XI. Interne Revision
§ 42.
(1) Kreditinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.
(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
1. den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Bankwesen fehlt und
2. die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind.
(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten.
(4) Die interne Revision hat auch die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an den Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank sowie die Einhaltung von § 40 Abs. 4 Z 1 zu prüfen.:
1. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an den Bundesminister für Finanzen und an die Oesterreichische Nationalbank;
2. die Zuordnung von Positionen
in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;
3. die Einhaltung des § 40 Abs. 4 Z 1;
4. bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,
a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2;
c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2;
d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3.
(5) Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlaßbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.
(6) Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 1,5 Milliarden Schilling und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine eigene Organisationseinrichtung mit den Aufgaben der internen Revision zu betrauen.
(7) Bei Kreditinstitutsgruppen hat die interne Revision des übergeordneten Kreditinstitutes die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.