Absatz eins,Die in Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.
BGBl. Nr. 532/1993
532. Bundesgesetz: Finanzmarktanpassungsgesetz 1993
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz — BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz — InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz — BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
römisch drei. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
Paragraph 9,
- Absatz 2,Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates dem Bundesminister für Finanzen alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, übermittelt hat.
- Absatz 3,Nach Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2, kann der Bundesminister für Finanzen binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Absatz eins, mitteilen:
- Ziffer einsDiejenigen Meldungen gemäß Paragraph 74,, die er auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;
- Ziffer 2die Bedingungen des Bankwesengesetzes, die das Kreditinstitut gemäß Absatz 7, einzuhalten hat.
- Absatz 4,Nach der Mitteilung gemäß Absatz 3,, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
- Absatz 5,Das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann sich hierzu gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 äußern.
- Absatz 6,Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an den Bundesminister für Finanzen, welche der Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.
- Absatz 7,Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 25, 31 bis 41, 66 bis 68, 74, 75, 93 Absatz 7, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
- Absatz 8,Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die Paragraphen 31 bis 41, 66 bis 68, 75, 93 Absatz 7, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.