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BGBl. Nr. 532/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
532. Bundesgesetz: Finanzmarktanpassungsgesetz 1993
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz — BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz — InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz — BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 532/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) neu § 0↗RIS↗
§ 97neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1994) · idF BGBl. Nr. 445/1996 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 11/1998 § 97↗RIS↗

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
    2. Ziffer 2
      5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 7,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Paragraph 43, Absatz 7, des Nationalbankgesetzes) unterschreitet, abzusetzen;
    3. Ziffer 3
      2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 12,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    4. Ziffer 4
      1 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    5. Ziffer 5
      0,5 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß Paragraph 26, Absatz 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    6. Ziffer 6
      2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 5,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    7. Ziffer 7
      2 vH der Überschreitung der Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, soweit sie nicht gemäß Paragraph 29, Absatz 4, durch Eigenmittel abgedeckt werden.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.
§ 97neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1994) · idF BGBl. Nr. 532/1993 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 11/1998 § 97↗RIS↗

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    2. Ziffer 2
      5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 7,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Paragraph 43, Absatz 7, des Nationalbankgesetzes) unterschreitet, abzusetzen;
    3. Ziffer 3
      2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 12,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    4. Ziffer 4
      1 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    5. Ziffer 5
      0,5 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß Paragraph 26, Absatz 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    6. Ziffer 6
      2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 5,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    7. Ziffer 7
      2 vH der Überschreitung der Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, soweit sie nicht gemäß Paragraph 29, Absatz 4, durch Eigenmittel abgedeckt werden.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.
§ 97neu
in Kraft 01.01.1994 – 30.06.1997 · idF BGBl. I Nr. 11/1998 § 97↗RIS↗

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
    2. Ziffer 2
      5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 7,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Paragraph 43, Absatz 7, des Nationalbankgesetzes) unterschreitet, abzusetzen;
    3. Ziffer 3
      2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 12,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    4. Ziffer 4
      1 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
    5. Ziffer 5
      0,5 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß Paragraph 26, Absatz 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
    6. Ziffer 6
      2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 5,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.
    7. Ziffer 7
      2 vH der Überschreitung der Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, soweit sie nicht gemäß Paragraph 29, Absatz 4, durch Eigenmittel abgedeckt werden.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.