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BGBl. Nr. 656/1993

kundgemacht 24.09.1993 RIS↗
656. Kundmachung: Aufhebung des § 25 der Konkursordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 25 der Konkursordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 656/1993× zu IO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 1 § 0↗RIS↗
§ 25aufgehoben
in Kraft 01.01.1983 – 28.02.1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 656/1993 § 25↗RIS↗

d) Arbeitsverträge

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es innerhalb eines Monats vom Tag der Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.
  2. Absatz 2,Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.