Absatz eins,Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es innerhalb eines Monats vom Tag der Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.
BGBl. Nr. 656/1993
656. Kundmachung: Aufhebung des § 25 der Konkursordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 25 der Konkursordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25aufgehoben
d) Arbeitsverträge
Paragraph 25,
- Absatz 2,Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.