infolge der dem Bundesministerium für Justiz schriftlich anzuzeigenden unbedingten Zurücklegung;
BGBl. Nr. 692/1993
692. Bundesgesetz: Notariatsordnungs-Novelle 1993
Bundesgesetz über Änderungen der Notariatsordnung, des Notariatsprüfungsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Notariatsordnungs-Novelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19, (1) Das Amt eines Notars erlischt:
- Litera a
- Litera bdurch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach Paragraph 7, Absatz eins, mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;
- Litera cdurch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
- Litera ddurch den Verlust der freien Vermögensverwaltung;
- Litera emit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;
- Litera fdurch eine von einem inländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;
- Litera ginfolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (Paragraph 183,);
- Litera hinfolge eines auf Entsetzung vom Amte lautenden Disziplinarerkenntnisses;
- Litera idurch den Tod des Notars.
- Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat in den im Absatz eins, Litera a bis f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter Litera b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.
- Absatz 3,Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung der Notariatskammer, dem Oberlandesgerichtspräsidenten und den diesem unterstellen Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.
- Absatz 4,Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Absatz eins, Litera g,) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Absatz eins, Litera h,) ist im römisch zehn. Hauptstück geregelt.