Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 692/1993

kundgemacht 13.10.1993 RIS↗Parlament↗
692. Bundesgesetz: Notariatsordnungs-Novelle 1993
Bundesgesetz über Änderungen der Notariatsordnung, des Notariatsprüfungsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Notariatsordnungs-Novelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 692/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 52 § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.11.1993 – 31.07.2024 · idF BGBl. Nr. 692/1993 · danach: BGBl. I Nr. 93/2024 § 24↗RIS↗

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Firma einer Notar-Partnerschaft hat mit der Bezeichnung „Öffentlicher Notar“ („Öffentliche Notare“) zu beginnen, die Namen aller an der Gesellschaft beteiligten Notare anzuführen und am Schluß die Bezeichnung „Partnerschaft“ zu enthalten. Sind an der Partnerschaft Notariatskandidaten als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt, so ist statt der Bezeichnung „Partnerschaft“ die Bezeichnung „und (&) Partner“ zu verwenden. Ist an der Partnerschaft zumindest ein Notariatskandidat als Kommanditist beteiligt, so hat die Bezeichnung „und (&) Partner, Kommandit-Partnerschaft“ zu lauten. Die Namen der der Gesellschaft angehörenden Notariatskandidaten dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Namen aus der Gesellschaft ausgeschiedener Notare dürfen in der Firma nicht mehr angeführt werden. Erlischt das Amt eines Notars, so ist die Firma spätestens mit Beendigung seiner Substitution zu ändern.
  2. Absatz 2,Die Notar-Partnerschaft darf nur einen Kanzleisitz haben.