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BGBl. Nr. 692/1993

kundgemacht 13.10.1993 RIS↗Parlament↗
692. Bundesgesetz: Notariatsordnungs-Novelle 1993
Bundesgesetz über Änderungen der Notariatsordnung, des Notariatsprüfungsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Notariatsordnungs-Novelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 692/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 52 § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.11.1993 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 692/1993 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn
    1. Litera a
      darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
    2. Litera b
      die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
    3. Litera c
      über die Verpflichtung nach Litera a, ein Vergleich zulässig ist;
    4. Litera d
      der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,)
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1962,)