über die Uebereinstimmung von Abschriften mit Urkunden (Vidimirung);
BGBl. Nr. 692/1993
692. Bundesgesetz: Notariatsordnungs-Novelle 1993
Bundesgesetz über Änderungen der Notariatsordnung, des Notariatsprüfungsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Notariatsordnungs-Novelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76neu
römisch drei. Abschnitt.
Beurkundung von Thatsachen und Erklärungen.
Paragraph 76, (1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:
- Litera a
- Litera büber die Richtigkeit von Uebersetzungen;
- Litera cüber die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;
- Litera düber den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden;
- Litera eüber das Leben von Personen;
- Litera füber Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;
- Litera güber Beratungen und Beschlüsse;
- Litera hüber Proteste von Wechseln und kaufmännischen Papieren;
- Litera iüber andere thatsächliche Vorgänge;
- Litera jüber Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern;
- Litera küber Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;
- Litera lüber sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
- Absatz 2,Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden Paragraphen 77 -, 90, gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.