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BGBl. I Nr. 164/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Signaturgesetz, das Außerstreitgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und das EuRAG geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 11772 § 0↗RIS↗
§ 76geändertText, lit a, lit h
in Kraft 01.11.1993 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 692/1993 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 76↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 § 76↗RIS↗
III. Abschnitt.
Beurkundung von Thatsachen und Erklärungen.
§. 76. (1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:
a) über die Uebereinstimmung Übereinstimmung von Abschriften Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden, über die Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und über die Übereinstimmung von elektronischen Abschriften (Vidimirungelektronischen Abbildern, elektronischen Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung);
b) über die Richtigkeit von Uebersetzungen;
… 4 unveränderte Absätze
c) über die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;
d) über den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden;
e) über das Leben von Personen;
f) über Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;
g) über Beratungen und Beschlüsse;
h) über Proteste von Wechseln und kaufmännischen Papieren unternehmerischen Wertpapieren;
i) über andere thatsächliche Vorgänge;
… 3 unveränderte Absätze
j) über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern;
k) über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;
l) über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
(2) Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden §§. 77-90 gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Schlagworte
Tatsache, Übereinstimmung, Übersetzung, Zeitpunkt, Erteilung