BGBl. Nr. 692/1993
692. Bundesgesetz: Notariatsordnungs-Novelle 1993
Bundesgesetz über Änderungen der Notariatsordnung, des Notariatsprüfungsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Notariatsordnungs-Novelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1 Z 1
Notwendige Bestellung. Bestellung in anderen Fällen
§ 2.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die folgenden Amtshandlungen einem Notar aufzutragen:
1. die im § 1 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen, sofern die Todfallsaufnahme vom Abhandlungsgericht zu veranlassen ist und in der Gemeinde, in der der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, ein Notar seinen Amtssitz hat;
2. die im § 1 Abs. 1 Z 1 Buchstabe b und Z 2 Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen.
… 4 unveränderte Absätze
(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 Buchstabe b angeführten Amtshandlungen dürfen einem Notar nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.
Anmerkung